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Ist ein Verfahren über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes – Unterhalts-Hauptsacheantrag oder vereinfachtes Verfahren – anhängig, so kann gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG der Antrag wegen des Ehegattenunterhalts bei dem gleichen Gericht gestellt werden.

 

Beachten!

Da für den Kindesunterhalt gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des betreuenden Elternteils zuständig ist, kann man erreichen, dass auch für den Ehegattenunterhalt das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des betreuenden Elternteils zuständig wird. Das ist möglich, indem man entweder einen isolierten Kindesunterhaltsantrag einreicht (ohne dass der Antrag zugestellt werden müsste, da die Anhängigkeit reicht), einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 249 ff. FamFG stellt oder zusammen mit dem Ehegattenunterhalt auch einen Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt (ggf. nur einen geringen Differenzbetrag) stellt.

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