Rz. 508

Zuständig ist das Gericht, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist.
Im Rubrum ist das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens anzugeben. Geht es um nachehelichen Ehegattenunterhalt, ist zur Kennzeichnung "UE" hinzuzufügen, bei Kindesunterhalt "UK".
Wird Kindesunterhalt eingeklagt, klagt nicht das Kind selbst, sondern gemäß § 1629 Abs. 2 und 3 BGB der das Kind betreuende Elternteil im eigenen Namen (gesetzliche Prozessstandschaft).
Damit die Beteiligtenbezeichnung einheitlich ist, sollte die Bezeichnung der Beteiligten aus dem Scheidungsverfahren auch in Verbundverfahren übernommen werden, unabhängig davon, wer das Verbundverfahren eingeleitet hat.

Zum Antrag:

Nach der – unpraktikablen – Rechtsprechung des BGH endet der Trennungsunterhalt taggenau mit Rechtskraft der Scheidung. Daher muss sich der Verbundantrag auf die Zeit genau ab Rechtskraft der Scheidung beziehen und nicht auf die Zeit ab dem darauffolgenden Monat.
Es darf nicht ein Gesamtunterhalt geltend gemacht werden. Vielmehr müssen die Unterhaltsbeträge den einzelnen Gläubigern genau zugeordnet werden. Beim Ehegattenunterhalt muss darüber hinaus hinsichtlich Elementar- und Vorsorgeunterhalt differenziert werden.
Soweit aus der Trennungszeit bereits ein Kindesunterhaltstitel besteht, ist ein Zahlungsantrag unzulässig, weil dieser Titel über die Scheidung hinaus gilt.

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