Rz. 508
▪ | Zuständig ist das Gericht, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist. | ||||||
▪ | Im Rubrum ist das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens anzugeben. Geht es um nachehelichen Ehegattenunterhalt, ist zur Kennzeichnung "UE" hinzuzufügen, bei Kindesunterhalt "UK". | ||||||
▪ | Wird Kindesunterhalt eingeklagt, klagt nicht das Kind selbst, sondern gemäß § 1629 Abs. 2 und 3 BGB der das Kind betreuende Elternteil im eigenen Namen (gesetzliche Prozessstandschaft). | ||||||
▪ | Damit die Beteiligtenbezeichnung einheitlich ist, sollte die Bezeichnung der Beteiligten aus dem Scheidungsverfahren auch in Verbundverfahren übernommen werden, unabhängig davon, wer das Verbundverfahren eingeleitet hat. | ||||||
▪ | Zum Antrag:
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