Rz. 545

Wird das Realsplitting durchgeführt, so müssen sowohl der Steuervorteil des Schuldners als auch die von ihm auszugleichenden Nachteile des Gläubigers bei der Berechnung des Schuldnereinkommens berücksichtigt werden.

Das ist im Regelfall kein großes Problem, soweit es um den Steuervorteil geht: Wenn ein Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte bereits zum Jahresanfang eingetragen worden ist, wird die bereits ermäßigte Steuer in den Monatsabrechnungen ausgewiesen. Sonst muss aus der Lohn- oder Einkommensteuertabelle die neue Steuerbelastung errechnet werden, indem man vom steuerpflichtigen Einkommen den Unterhalt abzieht. Es können sich aber Schwierigkeiten bei der Berechnung der dem Gläubiger entstehenden Nachteile ergeben, da diese häufig erst im Folgejahr feststehen. Deswegen empfiehlt sich für eine Vereinbarung folgende Methode:

 

Rz. 546

Das Einkommen des Schuldners wird mit dem Steuervorteil angesetzt, die auszugleichenden Nachteile werden noch nicht berücksichtigt.
Es wird vereinbart, dass der Schuldner die dem Gläubiger entstehenden Nachteile nur in Höhe von 4/7[913] ersetzt, während der Gläubiger 3/7 der Nachteile selbst trägt.

Man gelangt so zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis, als würden die Nachteile vorweg vom Einkommen des Schuldners abgezogen und aus dem Resteinkommen der Unterhalt mit einem Anteil von 3/7 ermittelt. Es ergibt sich jedoch in der Regel eine größere Genauigkeit. Beide Beteiligten müssen allerdings Rücklagen bilden.

[913] Wenn die Unterhaltsquote 3/7 ausmacht; bei einer anderen Unterhaltsquote in Höhe der dem Schuldner verbleibenden Einkommensquote.

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