Rz. 403
Um den Schuldner in Verzug zu setzen, so dass gemäß § 1613 BGB später auch noch rückwirkend ab Zugang des Schreibens Unterhalt verlangt werden kann, reicht es nach der Änderung des § 1585 Abs. 2 BGB nunmehr aus, nur Auskunft zu verlangen.
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