Rz. 395
Der Unterhaltsanspruch fällt nicht zwingend weg. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Gläubiger bei größeren Bemühungen eine angemessene Stelle hätte finden können. Nur wenn das der Fall ist, kann ihm fiktiv ein Einkommen entgegengehalten werden.[701] Entscheidend ist, ob es eine nur theoretische oder eine reale Beschäftigungsmöglichkeit gibt;[702] hierbei sind nicht nur die objektiven Arbeitsmarktverhältnisse zu bedenken, sondern auch die subjektiven Eigenschaften des Gläubigers, also z.B. Qualifikation, Alter, Gesundheit usw.[703]
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