Rz. 430

Unternimmt der Unterhaltsberechtigte allerdings nicht alles Zumutbare, um seine Erkrankung behandeln zu lassen, verliert er den auf § 1572 BGB gestützten Unterhaltsanspruch.[752] Er hat ärztliche Anweisungen zu befolgen und ggf. eine Diät einzuhalten. Bei Fettleibigkeit und den damit verbundenen Erkrankungsfolgen ist es zumutbar, bereits zum Zeitpunkt des Erkennens der Folgen alles individuell Mögliche zu tun, um abzunehmen und dadurch sich abzeichnende gesundheitliche Probleme im Anfangsstadium in den Griff zu bekommen. Wer sich konkret abzeichnenden Folgen des eigenen Verhaltens nicht stellt und diese in zumutbarer Weise verändert, entspricht seiner Obliegenheit zur Behandlung nicht.

Den Berechtigten trifft auch die Obliegenheit, sich neben der Behandlung ggf. auch einer Operation zu unterziehen, sofern dies gefahrlos und hinreichend aussichtsreich ist.[753] Operationen immanent zugrunde liegende Gefahren sind allerdings hinzunehmen. Sie dürfen aber über die Üblichkeit sonstiger operativer Eingriffe (Gefahren in der Anästhesie, für Herz und Kreislauf etc.) nicht hinausgehen.

Sind Willens- und Steuerungsfähigkeit krankheitsbedingt ausgeschlossen oder zumindest erheblich eingeschränkt, ist allerdings eine Überwindbarkeit zu verneinen.[754]

[752] BGH NJW 1994, 1593; Büte/Poppen/Menne/Botur/Büte, § 1572 Rn 4.
[753] BGH NJW 1994, 1593.
[754] BGH FamRZ 1988, 375; OLG Hamm FamRZ 1995, 996.

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