Rz. 742

Mit Beschluss des BT vom 30.6.2017 und Zustimmung des BR vom 7.7.2017 ist das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts[1104] verabschiedet worden. Es ist mit Wirkung vom 1.10.2017 in Kraft getreten.[1105] Seit dem 1.10.2017 können daher nicht nur "Mann und Frau" die Ehe miteinander schließen. In § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB heißt es daher nicht allgemein, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, sondern eben "von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts" auf Lebenszeit geschlossen wird.

Gegenüber der früheren, für gleichgeschlechtliche Partner möglichen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" sind die bis dahin vorhandenen Unterschiede namentlich im Adoptionsrecht beseitigt. Die Regeln einer Ehe, einer Trennung und einer Scheidung von Eheleuten gelten daher mit allen materiell-rechtlichen Folgen und mit allen Verfahrensfolgen sowohl für Eheleute verschiedenen als auch für Eheleute gleichen Geschlechts.

Der Gesetzgeber ist bei seiner gesetzlichen Neuregelung davon ausgegangen, dass das Grundgesetz die Ehe – anders als die Weimarer Verfassung, die die Ehe als Grundlage der Familie verstand und die Fortpflanzungsfunktion hervorhob – als Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft schützt, unabhängig von der Familie. Die vorhandene Kritik an der Gesetzesänderung entzündet sich vor allem daran, dass angeblich das Grundgesetz in Art. 6 Abs. 1 GG die Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten voraussetzt und daher gleichgeschlechtliche Partnerschaften vom Ehebegriff ausgeschlossen seien.[1106] Zu Recht wird aber darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz keine Schlechterstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften verlangt.[1107]

 

Rz. 743

Dies hat aber nicht zur Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaften geführt. In dem neu eingeführten § 20a LPartG ist geregelt, dass eine Lebenspartnerschaft nur dann in eine Ehe umgewandelt wird, wenn die Lebenspartner "gegenseitig und persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander die Ehe schließen zu wollen" (§ 20a Abs. 1 S. 1 LPartG). Wird dies von den Partnern nicht erklärt, verbleibt es bei der bisherigen eingetragenen Lebenspartnerschaft. Letztlich führt diese Verfahrensweise dazu, dass es noch für längere Zeit ein Nebeneinander von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft geben wird.

[1104] BT-Drucks 18/6665.
[1105] BGBl I, S. 2787.
[1106] So noch BVerfG NJW 1993, 3058.
[1107] So im Erg. auch BVerfG v. 10.8.2009 – 1 BvL 15/09: Unzulässigkeit einer anderslautenden Entscheidung des AG Schweinfurt.

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