Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
(1) Rechtliche Grundlagen
Rz. 705
Gemäß Artikel 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ, BGBl II 1990, 206), insoweit verbunden mit dem Europäischen Übereinkommen vom 20.5.1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtsverhältnisses in Verbindung mit dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz (SorgRÜbkAG), werden unter den Vertragsstaaten des Abkommens bestimmte Regeln über die Rückgabe von Kindern aufgestellt, welche unter Verletzung einer Sorgerechtsentscheidung in ein anderes Land verbracht oder von dort nicht zurückgebracht werden.
Rz. 706
Für die Entscheidung über einen Antrag, Anordnung und Zurückgabe eines Kindes zu treffen, ist nach § 5 SorgRÜbkAG (BGBl II 1990, 220) das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Kind zur Zeit des Antragseingangs aufhält oder in dessen Bezirk (Gerichtsbezirk) ein Bedürfnis der Fürsorge besteht.
(2) EU-Bereich
Rz. 707
Gem. der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (EheVO II) über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (unter Aufhebung der Verordnung EG Nr. 1347/2000) sind für die Rechtsbeziehungen zwischen EU-Mitgliedstaaten zwischenzeitlich die Regelungen in Art. 10, 11 EheVO II vorrangig, welche die Regelungen über die Kindesrückgabe in den Art. 12, 13 HKÜ modifizieren.
Hinweis
Abschnitt 2 "Elterliche Verantwortung" regelt und modifiziert zwischen den EU-Mitgliedstaaten in Art. 10 EheVO II die Zuständigkeit in Fällen von Kindesentführung, in Art. 11 EheVO II die Einzelheiten zur Rückgabe des Kindes.
(3) Muster: Einstweilige Anordnung bei Kindesentführung ins Ausland
Rz. 708
Muster 15.78: Einstweilige Anordnung bei Kindesentführung ins Ausland
Muster 15.78: Einstweilige Anordnung bei Kindesentführung ins Ausland
_____ im Wege der einstweiligen Anordnung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – ergeht die Entscheidung:
Die sofortige Herausgabe des gemeinsamen ehelichen Kindes _____, geboren am _____, an den Antragsteller wird angeordnet.
Gem. §§ 35, 89, 90 FamFG ergeht folgende Anordnung unmittelbaren Zwanges: Bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Kindesherausgabe wird das zuständige Vollstreckungsorgan beauftragt, das Kind _____, geboren am _____, unter Hinzuziehung von Polizeibeamten unter Anwendung von Gewalt aus dem Haushalt des Antragsgegners herauszuholen.
Begründung:
_____