Rz. 171
Sollte das Einkommen nicht bekannt sein, muss Auskunft vom Schuldner verlangt (siehe Rdn 202) oder ein Auskunftsantrag gestellt werden (siehe Rdn 204 ff.). Maßgeblich ist nicht nur das Einkommen eines Monats, sondern beim abhängig Tätigen das Durchschnittseinkommen eines Jahres einschließlich aller Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantieme, Gratifikation, nicht verbrauchte Spesenanteile usw.[274] Beim Selbstständigen kommt es im Regelfall auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre an.[275]
Steuernachzahlungen und -erstattungen sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen, nicht in dem Jahr, für das sie anfallen.[276] Wenn kein Einkommen vorhanden ist, solches aber zumutbar vorhanden sein könnte, wird das fiktiv erzielbare Einkommen angesetzt.[277]
Rz. 172
Der Kindesunterhalt wird mit steigendem Einkommen des Unterhaltsschuldners allerdings nicht immer weiter erhöht. Es gibt keinen Anspruch des Kindes auf Beteiligung am Luxus,[278] sondern nur auf Finanzierung eines ggf. gehobenen Lebensbedarfs, der darzulegen ist.[279]
Der höchste Einkommensbetrag der DT stellt danach keine Sättigungsgrenze im Sinne einer pauschalen Obergrenze dar. Bei Geltendmachung eines höheren Bedarfs des Kindes ist aber eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen, die folgende Bereiche erfassen sollte:[280]
▪ | Schule |
▪ | Versicherungen |
▪ | musikalische Ausbildung |
▪ | Sport |
▪ | Freizeitgestaltung |
▪ | Geschenke bei Einladungen |
▪ | Telekommunikation, Mobilfunk, Anschaffung Mobiltelefon etc. |
▪ | Essen |
▪ | Wohnen |
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