Rz. 447

Der Bezug von Altersversorgung schließt einen Anspruch gemäß § 1571 BGB nicht aus, auch wenn diese durch im Versorgungsausgleich übertragene Anrechte erhöht ist. Die Altersversorgung ist wie Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, jedoch mit einer höheren Quote.[775] Beim Ehegattenunterhalt sind Grundsicherungszahlungen gemäß §§ 41 ff. SGB XII nicht zu berücksichtigen.[776]

[775] BGH FamRZ 2002, 88: Es soll stets die Differenzmethode angewendet werden. Ein auf Altersvorsorgeunterhalt beruhender Rentenanteil, auch soweit er wegen bestimmungswidriger Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts fiktiv angesetzt wird, wird aber nach der Abzugsmethode behandelt, BGH FamRZ 2003, 848.
[776] Klinkhammer, FamRZ 2002, 997, 1001. Siehe Nr. 2.9 Leitlinien.

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