Rz. 613

Das Gericht kann über den Erlass der einstweiligen Anordnung gem. § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dem Betroffenen einer so ergangenen Entscheidung bleiben die Rechte aus § 54 Abs. 2 FamFG (siehe weiter unten), wonach über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist.

Besonderheiten ergeben sich insoweit auch bei den einstweiligen Anordnungen zum Unterhalt (§ 246 Abs. 2 FamFG).

§ 51 Abs. 2 S. 3 FamFG stellt schließlich klar, dass eine Versäumnisentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ausgeschlossen ist.

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