Rz. 306

Zum Antrag:

Nr. I.1–3: Im Regelfall wird Auskunft für 12 Monate geschuldet, bei Selbstständigen für die letzten drei vollen Kalenderjahre (BGH FamRZ 1982, 680, 681), ausnahmsweise für einen längeren Zeitraum (BGH FamRZ 1985, 357).
Nr. I. a)–c): Hier muss genau bezeichnet werden, welche Urkunden der Schuldner vorlegen soll. Sämtliche Einkommensarten sind zu belegen; bezüglich jeder einzelnen Einkommensart muss also der Beleg angegeben werden, der vorgelegt werden soll. Bei einem abhängig Tätigen sind zumindest Verdienstbescheinigungen seines Arbeitgebers geschuldet, die das in den letzten 12 Monaten erzielte Bruttoeinkommen sowie sämtliche Abzüge aufgeschlüsselt ausweisen. Der Selbstständige muss mindestens die Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen mit allen Anlagen, die Einkommensteuererklärungen mit allen Anlagen für die letzten drei vollen Kalenderjahre vorlegen, ferner die in den letzten drei Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide. Sofern nicht einmal die Einkommensarten des Schuldners bekannt sind, sollte formuliert werden: "… und zwar durch Vorlage von Urkunden, die wir nach der Auskunftserteilung gemäß dem Antrag zu I.1–3. näher bezeichnen werden, …"; zum Antrag und zur Vollstreckung siehe Büttner, FamRZ 1992, 629.
Nr. III: Ab Rechtshängigkeit oder ab dem Anfang des Monats, in dem der Antragsgegner durch außergerichtliche Mahnung in Verzug geraten ist oder die unterhaltsbezogene Aufforderung zur Auskunft über sein Einkommen erhalten hat.
Zum Gerichtskostenvorschuss: Wenn ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Kostenvorschusses gemäß §§ 119, 46 ff., 246 Abs. 1 FamFG beantragt wird, empfiehlt sich folgender Zusatz: "Wir beantragen, den Antrag bereits vor Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag gemäß § 15 Nr. 3 FamGKG zuzustellen. Die Antragstellerin hat nicht die erforderlichen Mittel, um einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen."
 

Rz. 307

Sobald der Schuldner ordnungsgemäß Auskunft erteilt und diese auch belegt hat sowie keine Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit bestehen,[495] ist der Unterhaltsanspruch gemäß dem Antrag zu III. zu beziffern.

[495] Bestehen solche Zweifel, kann keine Nachbesserung der Auskunft verlangt, sondern nur der Antrag zu II. gestellt werden.

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