Rz. 271

Beim abhängig Tätigen ist das Durchschnittseinkommen eines Jahres maßgeblich einschließlich aller Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantieme, Gratifikation, nicht verbrauchter Spesenanteile usw. Beim Selbstständigen kommt es für die Berechnung im Regelfall auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre an. Steuererstattungen, die sich aus auch bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigten Aufwendungen ergeben, stellen ebenfalls Einkommen dar;[441] die Steuererstattung wird in der Regel nicht in dem Jahr berücksichtigt, für das sie erfolgt, sondern in dem Jahr, in dem sie ausgezahlt wird.[442] Auch eine bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar in der Regel über einen längeren Zeitraum verteilt; wird die Abfindung beim Unterhalt angesetzt, stellt sie beim Zugewinn kein relevantes Vermögen mehr dar.[443]

[441] Zum Einkommen siehe Nr. 1 Leitlinien.
[442] Zu Ausnahmen siehe BGH FamRZ 2004, 1177 und BGH FamRZ 2011, 1851 (19).
[443] BGH FamRZ 2004, 1352. Für den umgekehrten Fall gilt das Gleiche.

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