Rz. 186
Für die Vergangenheit kann gemäß § 1613 Abs. 1 BGB Unterhalt verlangt werden ab dem Anfang des Monats, in dem entweder
▪ | der Schuldner die Mahnung zur Unterhaltszahlung erhalten hat und dadurch in Verzug geraten ist oder |
▪ | der Schuldner die Aufforderung erhalten hat, er solle zur Unterhaltsberechnung Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilen, oder |
▪ | dem Schuldner der Stufenantrag gemäß § 254 ZPO oder der Zahlungsantrag zugestellt worden ist. |
Es muss also nicht zwingend ein bestimmter Betrag oder in Form einer sog. Stufenmahnung unbeziffert Unterhalt verlangt werden; vielmehr führt schon der Zugang des auf den Unterhalt bezogenen Auskunftsverlangens dazu, dass ab dem Monatsanfang vor Zugang (§ 1613 Abs. 1 S. 2 BGB) rückwirkend Unterhalt verlangt werden kann.
Gemäß § 1613 Abs. 2 BGB kann ferner Unterhalt für die Vergangenheit auch ohne Verzug und ohne Auskunftsaufforderung verlangt werden, wenn
▪ | es entweder um Sonderbedarf geht, der innerhalb des letzten Jahres entstanden ist (älterer Sonderbedarf nur bei Verzug), oder |
▪ | der Unterhaltsanspruch aus rechtlichen oder aus im Verantwortungsbereich des Schuldners liegenden Gründen nicht geltend gemacht werden konnte. |
Damit korrespondiert § 238 Abs. 3 S. 2 FamFG: Auch eine Unterhalts-Endentscheidung kann nicht erst ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags abgeändert werden, sondern rückwirkend ab dem Anfang des Monats, ab dem materiell eine Unterhaltserhöhung gemäß § 1613 Abs. 1 (nicht Abs. 2) BGB verlangt werden kann. Bei einem Herabsetzungsantrag ist die Abänderung gemäß § 238 Abs. 3 S. 3 und 4 FamFG für die Zeit ab dem Monatsanfang nach Zugang des vom Schuldner ausgehenden Auskunfts- oder Verzichtsverlangens möglich, jedoch längstens für ein Jahr vor Rechtshängigkeit.
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