Rz. 186

Für die Vergangenheit kann gemäß § 1613 Abs. 1 BGB Unterhalt verlangt werden ab dem Anfang des Monats, in dem entweder

der Schuldner die Mahnung zur Unterhaltszahlung erhalten hat und dadurch in Verzug geraten ist oder
der Schuldner die Aufforderung erhalten hat, er solle zur Unterhaltsberechnung Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilen, oder
dem Schuldner der Stufenantrag gemäß § 254 ZPO oder der Zahlungsantrag zugestellt worden ist.

Es muss also nicht zwingend ein bestimmter Betrag oder in Form einer sog. Stufenmahnung unbeziffert Unterhalt verlangt werden; vielmehr führt schon der Zugang des auf den Unterhalt bezogenen Auskunftsverlangens dazu, dass ab dem Monatsanfang vor Zugang (§ 1613 Abs. 1 S. 2 BGB) rückwirkend Unterhalt verlangt werden kann.

Gemäß § 1613 Abs. 2 BGB kann ferner Unterhalt für die Vergangenheit auch ohne Verzug und ohne Auskunftsaufforderung verlangt werden, wenn

es entweder um Sonderbedarf geht, der innerhalb des letzten Jahres entstanden ist (älterer Sonderbedarf nur bei Verzug), oder
der Unterhaltsanspruch aus rechtlichen oder aus im Verantwortungsbereich des Schuldners liegenden Gründen nicht geltend gemacht werden konnte.

Damit korrespondiert § 238 Abs. 3 S. 2 FamFG: Auch eine Unterhalts-Endentscheidung kann nicht erst ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags abgeändert werden, sondern rückwirkend ab dem Anfang des Monats, ab dem materiell eine Unterhaltserhöhung gemäß § 1613 Abs. 1 (nicht Abs. 2) BGB verlangt werden kann. Bei einem Herabsetzungsantrag ist die Abänderung gemäß § 238 Abs. 3 S. 3 und 4 FamFG für die Zeit ab dem Monatsanfang nach Zugang des vom Schuldner ausgehenden Auskunfts- oder Verzichtsverlangens möglich, jedoch längstens für ein Jahr vor Rechtshängigkeit.

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