Rz. 476
Wenn der Gläubiger nicht über eine Familienversicherung des Schuldners kostenfrei krankenversichert ist,[835] muss der Schuldner zusätzlich die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung zahlen; ab Rechtskraft der Scheidung folgt das aus § 1578 Abs. 2 BGB. Ferner kann der Gläubiger ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs. 2 BGB) gemäß § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB (nach Scheidung gemäß § 1578 Abs. 3 BGB) Altersvorsorgeunterhalt verlangen, der nur zweckentsprechend für Aufbau oder Ausbau einer Sicherung für Alter sowie Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingesetzt werden darf, z.B. durch Beitragszahlung in eine gesetzliche Rentenversicherung oder auf einen Lebensversicherungsvertrag.
Im Folgenden soll ein Beispiel diese Grundsätze verdeutlichen.
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