Rz. 520

War im Ausgangsverfahren antragsgemäß nur zu geringer Unterhalt zugesprochen worden und liegen jetzt die Voraussetzungen des § 238 FamFG vor, so kann im Abänderungsverfahren voller Unterhalt begehrt werden. Der Gläubiger ist an seine frühere Falschberechnung oder sein früheres Entgegenkommen nicht gebunden.[880] Hat der Gläubiger jedoch erklärtermaßen (z.B. durch Bezeichnung als Teilantrag, durch Vorbehalt weitergehender Ansprüche oder wenn nur Titulierung über freiwillig gezahlten Unterhalt hinaus beantragt und erfolgt war) lediglich einen Teil des Unterhalts geltend gemacht, ist ein Abänderungsantrag unzulässig und es muss ein weiterer Leistungsantrag über den bereits titulierten Betrag hinaus gestellt werden.[881]

Wenn im Ausgangsverfahren antragsgemäß nur Elementarunterhalt tituliert worden war, so kann im Abänderungsverfahren zusätzlich Vorsorgeunterhalt verlangt werden.[882] Voraussetzung: Die tatsächlichen Umstände haben sich so wesentlich geändert, dass der titulierte Elementarunterhalt für sich allein abgeändert werden könnte. Eine Abänderung ist auch zulässig, wenn sich der Elementarunterhalt, weil jetzt zusätzlich Vorsorgeunterhalt geltend gemacht wird, gegenüber dem bisher titulierten Betrag sogar reduziert.

[880] BGH FamRZ 1984, 374; OLG Hamm FamRZ 1999, 677.
[881] BGH FamRZ 1985, 371; BGH FamRZ 1986, 661; BGH FamRZ 1991, 320; BGH FamRZ 1993, 945.
[882] BGH FamRZ 1985, 690.

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