Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 448
Eine Begrenzung des Anspruchs auf Altersunterhalt ist nach § 1579 BGB wegen grober Unbilligkeit, insbesondere nach § 1579 Nr. 1 BGB wegen kurzer Ehedauer, möglich.
Daneben ist auch – wie bei jedem nachehelichen Unterhaltsanspruch – eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung nach § 1578b BGB möglich. Maßgebend für eine solche Abwägung ist vorrangig die Frage ehebedingter Nachteile. Aber auch die Dauer der Ehe kann eine entscheidende Rolle für die Frage der Anwendbarkeit des § 1578b BGB für die Bemessung und Zuerkennung des Altersunterhalts spielen.
Bei der Billigkeitsabwägung des § 1578b BGB ist in erster Linie darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Soweit ehebedingte Nachteile zu bejahen sind, scheidet eine Unterhaltsbefristung aus.
Der Ausgleich ehebedingter Nachteile ist regelmäßig Aufgabe des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung. Dadurch werden die Interessen des Ausgleichsberechtigten regelmäßig gewahrt. Hat nämlich der Unterhaltsberechtigte ein vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i.S.v. § 1578b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen.
Dies gilt aber nicht bei einseitiger Rollenverteilung, namentlich bei der Führung einer sog. Hausfrauenehe, wenn der Unterhaltspflichtige während der Ehezeit nicht durchgehend Rentenanwartschaften erworben hat, beispielsweise bei – auch zeitweiser – selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit.
Rz. 449
Eine Erkrankung stellt keinen ehebedingten Nachteil dar, auch wenn sie während der Ehe eingetreten ist. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten ist nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen, weil es sich bei der Krankheit in der Regel um eine schicksalhafte Entwicklung handelt, die nur zufällig in den zeitlichen Rahmen der Ehe fällt. Dies gilt selbst dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.
Andererseits kommt dem Umstand der nachehelichen Solidarität bei der Billigkeitsabwägung Bedeutung zu. Denn § 1578b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt bei der Billigkeitsabwägung auch andere Gesichtspunkte, die insbesondere bei einem Krankheits- oder Altersunterhalt greifen können. Gerade weil Krankheit und Alter nicht ehebedingt sind, hat der Gesetzgeber hier ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität eingefordert. Die Ehedauer spielt deshalb gerade bei der Frage des Altersunterhalts eine besondere Rolle.
Nachdem der Gesetzgeber durch Ergänzung des § 1578b BGB die lange Ehedauer dem ehebedingten Nachteil gleichgestellt hat, ist grundsätzlich bei Ehen langer Dauer, also bei mehr als ca. 20 Jahren, eine Befristung nur in Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn z.B. der Bedürftige durch den Versorgungsausgleich eine so hohe Rente erhält, dass alle beruflichen Nachteile ausgeglichen sind, die durch die Übernahme der Familienarbeit entstanden waren.