Rz. 614

Da das einstweilige Anordnungsverfahren als selbstständiges Verfahren gem. § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG ausdrücklich ohne Bindung an ein Hauptsacheverfahren normiert ist, verweist § 51 Abs. 4 FamFG darauf, dass für die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens die allgemeinen Vorschriften gelten.

Die Kosten des Eilverfahrens sind nicht Teil des Hauptsacheverfahrens. Das Gericht hat eine eigene Kostengrundentscheidung in Anwendung der §§ 80 ff. FamFG zu treffen, so dass über die Kosten des Eilverfahrens nach Beschlussfassung selbstständig abgerechnet werden kann.[975]

 

Rz. 615

Neben diesen allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG finden sich Sondervorschriften in § 132 FamFG (Eheaufhebung), § 150 FamFG (Scheidungs- und Folgesachen), § 183 FamFG (Vaterschaftsanfechtung).

Die §§ 80 ff. FamFG greifen also ein, wenn es keine speziellen Kostenvorschriften gibt.

[975] BT-Drucks 16/6308, S. 442; vgl. van Els, FuR 2008, 409.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?