aa) Bedarf
Rz. 187
Der gesetzliche Mindestunterhalt ist in § 1612a BGB geregelt. Dieser Mindestunterhalt kann verlangt werden, ohne dass zum Einkommen des Schuldners etwas vorgetragen oder bewiesen werden müsste. Die Unterhaltshöhe richtet sich aber weiterhin gemäß § 1603 BGB nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners, so dass zu geringes Einkommen des Schuldners zu einer Reduzierung führt; dabei ist es Sache des Schuldners, seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse einzuwenden und zu beweisen.
Rz. 188
Wird über den Mindestunterhalt hinausgehender Unterhalt verlangt, so richtet sich dieser gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des minderjährigen Kindes, die von der Lebensstellung der Eltern abhängt. Diese Lebensstellung (insbesondere die Einkommensverhältnisse) muss für das Kind vorgetragen und ggf. bewiesen werden.[300]
bb) Leistungsunfähigkeit des Schuldners
Rz. 189
Meint ein Elternteil, den verlangten Unterhalt nicht zahlen zu können, muss er dies gemäß § 1603 BGB nachweisen. Gegenüber einem minderjährigen Kind besteht allerdings eine gesteigerte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB, so dass unter Berücksichtigung auch des Arbeitszeitgesetzes[301] ggf. Überstunden zu leisten sind,[302] eine zusätzliche Erwerbstätigkeit – auch Gelegenheits- oder Aushilfstätigkeit – aufgenommen werden muss[303] oder der Vermögensstamm einzusetzen ist;[304] dass all dies nicht möglich ist, muss also vom Schuldner ebenfalls vorgetragen und bewiesen werden.[305] Dem vollschichtig arbeitenden Schuldner kann in der Regel nicht vorgehalten werden, er verletze seine gesteigerte Erwerbspflicht, wenn er nicht zusätzlich noch eine Nebentätigkeit ausübe.[306] Wenn es um die Frage geht, ob eine bundesweite Arbeitssuche oder eine Zusatztätigkeit verlangt werden kann, sind auch die persönlichen Bindungen des Schuldners zu berücksichtigen, insbesondere die Möglichkeit zum Kontakt mit seinen Kindern.[307]
Beachten!
Es besteht keine gesteigerte Unterhaltspflicht, soweit der betreuende Elternteil den Barunterhaltsbedarf des Kindes decken kann[308] oder das Kind aus dem eigenen Vermögen – Ertrag und Stamm – unterhalten werden kann (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).
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