Rz. 631

Gem. § 114 Abs. 1 FamFG findet sich für die Vertretung der Beteiligten vor dem Familiengericht und OLG die Vorschrift, dass die Eheleute in allen Ehe- und Folgesachen und die Beteiligten in selbstständigen Familienstreitsachen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.

Dies bedeutet, dass sich auch im selbstständigen Unterhaltsverfahren vor Einleitung einer Ehescheidung (also im Getrenntlebensunterhaltsverfahren) die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Die Erweiterung der anwaltlichen Vertretung auch auf solche erstinstanzlichen Unterhaltsverfahren wird vom Gesetzgeber insbesondere mit den sich erheblich gewandelten und komplizierter gewordenen materiellrechtlichen Vorschriften begründet, in deren Zusammenhang für alle Beteiligten die anwaltliche Vertretung sachdienlich erscheint.[981]

 

Rz. 632

Dies gilt nicht für die entsprechend vorgeschalteten einstweiligen Anordnungsverfahren in eben diesem Streitkreis (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG). Dies erscheint grundsätzlich problematisch, da die rechtliche Situation in einstweiligen Anordnungsverfahren zur Regelung des Kindes- und Ehegattenunterhalts gleich ist.

 

Rz. 633

In solchen Fällen ist unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" der armen Partei auch für solche Verfahren bei denen es der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht bedarf, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, sofern es sich nicht um einfach gelagerte Fälle handelt. Da § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG für den gesamten Bereich der Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt, bedeutet dies, dass es auch im Zusammenhang mit Anträgen auf Aufhebung oder Änderung nach § 54 FamFG und auch im Zusammenhang mit Beschwerdeschriften nach § 57 S. 2 FamFG keiner anwaltlichen Vertretung bedarf.

[981] BT-Drucks 16/6308, S. 495.

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