Rz. 522

 

Beachten!

Bei einem Abänderungsantrag des Schuldners sollte auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 242 FamFG, § 769 ZPO (die antragsbegründenden Tatsachen müssen gemäß § 31 FamFG glaubhaft gemacht werden!) beantragt werden. So bleibt es dem Schuldner jedenfalls in eindeutigen Verfahren erspart, zunächst weiter in der vollen titulierten Höhe zahlen zu müssen.

Das Risiko, dass der Schuldner bis zum rechtskräftigen Abschluss des Abänderungsverfahrens den titulierten Unterhalt zahlen muss und sich der Gläubiger später gegenüber dem Rückzahlungsverlangen auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen kann, besteht aber nicht mehr. Weil auch der Unterhaltsschuldner jetzt die rückwirkende Abänderung einer gerichtlichen Unterhalts-Endentscheidung erreichen kann und gemäß § 241 FamFG Rechtshängigkeit i.S.d. § 818 Abs. 4 BGB schon mit Zustellung jedes Änderungsantrags eintritt, mit dem eine Herabsetzung begehrt wird, kann sich der Gläubiger nicht mehr auf Entreicherung berufen.

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