Rz. 42

Bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten aus Anlass der Ehescheidung ist zu unterscheiden zwischen solchen, die sich nach spezifisch eherechtlichen Bestimmungen vollziehen und denen, die nicht die Ehe voraussetzen, sondern notwendig werden, weil die Ehepartner in Vermögensgemeinschaften verbunden sind, die auch Unverheiratete eingehen können.[72]

Zu den spezifisch eherechtlichen Auseinandersetzungen gehören neben den nachstehend behandelten güterrechtlichen Auseinandersetzungen die Aufteilung des Haushaltes und die Regelung der Nutzung der Ehewohnung. Beides erfolgt als endgültige Regelung für die Zeit nach Ehescheidung nach Maßgabe der §§ 1568a und 1568b BGB[73] bzw. als vorläufige Regelungen für die Zeit der Trennung nach Maßgabe der §§ 1361a, b BGB. Seit Aufhebung der Hausratsverordnung und der Neuregelung der Haushaltsteilung in §§ 1568b und 1361a BGB unterliegen allerdings Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, dem Zugewinnausgleich.[74] Ausschließlich für eine Nutzungsregelung ist § 1361a BGB allerdings lex specialis gegenüber dem Anspruch aus Eigentum nach § 985 BGB.[75]

Die Auseinandersetzungen aus Anlass der Trennung sind häufig eilbedürftig und werfen in der Praxis weniger materiellrechtliche als praktische und prozessuale Schwierigkeiten auf. Sie werden deswegen nur im Kapitel über einstweiligen Rechtsschutz behandelt.[76]

 

Rz. 43

Eine wichtige Überschneidung zwischen der Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts und der güterrechtlichen Auseinandersetzung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ergibt sich daraus, dass für die Berechnung des Zugewinnausgleichs in das Endvermögen beider Ehegatten auch Ansprüche und Verbindlichkeiten einzustellen sind, die sie gegenüber dem anderen Ehegatten haben.[77] Weil solche Ansprüche einerseits das Vermögen des berechtigten Ehegatten erhöhen und andererseits das Vermögen des verpflichteten Ehegatten entsprechend verringern, führt dies dazu, dass sich in einer Vielzahl der Fälle solche Ansprüche über den Zugewinnausgleich neutralisieren, sofern sie vor dem Stichtag für die Berechnung des Endvermögens entstanden sind. Die Frage der güterrechtlichen Relevanz ist also eine wichtige Vorfrage für die wechselseitige Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche der Ehegatten untereinander.

[72] Vgl. hierzu insb. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018, und Rspr.-Übersichten: FamRZ 2013, 741; FamRZ 2012, 416; FamRZ 2011, 413.
[73] Eingeführt durch G v. 6.7.2009, in Kraft seit 1.9.2009.
[74] BGH FamRZ 2011, 183 und BGH FamRZ 2011, 1038; zur Beweislast OLG Köln FamRZ 2011, 975.
[76] Zu den Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vgl. BGH v. 20.3.2019 – XII ZB 544/18, FamRZ 2019, 1045.
[77] Vgl. BGH FamRZ 2011, 25, 28 für Unterhaltsrückstand; hierzu auch Kogel, FamRZ 2011, 779.

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