Rz. 593

Gerichtliche Auseinandersetzungen in Familiensachen sind auf Seiten des Antragstellers häufig von Eilbedürftigkeit geprägt, sei es in Unterhaltssachen oder auch in Angelegenheiten elterlicher Sorge oder des Umgangs.

Nachdem vom Gesetzgeber entschieden worden war, den Katalog der zu den Familiensachen gehörenden Angelegenheiten durch das am 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG auszuweiten (Bsp.: Gewaltschutzsachen, § 111 Nr. 6 FamFG), reichten die bestehenden Regelungen für bestimmte Lebenslagen wie Anhängigkeit einer Ehesache (§ 620 ZPO a.F.), Feststellung der Vaterschaft (§ 641d ZPO a.F.) oder für alle auf Zahlung von Unterhalt gerichtete Klagen (§ 644 ZPO a.F.) nicht mehr aus. Deshalb erfassen seit dem 1.9.2009 die §§ 4957 FamFG den einstweiligen Rechtsschutz in Gestalt der einstweiligen Anordnung für alle Familiensachen abschließend, es sei denn, spezielle Vorschriften sind vorrangig, wie beispielsweise §§ 246248 FamFG für Unterhaltssachen.

Gleichzeitig wurde die Loslösung des einstweiligen Rechtsschutzes vom Hauptsacheverfahren vorgenommen. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbstständiges Verfahren, und zwar auch unabhängig davon, ob eine inhaltsgleiche Hauptsache bereits anhängig ist oder später anhängig wird, § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG.[959]

[959] Dazu Wendl/Dose/Schmitz, § 10 Rn 394; zum Verfahren Horndasch/Viefhues/Horndasch, FamFG, Art. 111 FGG-RG Rn 15 ff.

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