Rz. 365

Auch bei dem Schuldner ist zu prüfen, inwieweit er sein Einkommen aus einer neben der Betreuung von Kindern unzumutbaren Tätigkeit erzielt. Es gelten die gleichen Regeln wie beim Unterhaltsgläubiger. Erzielt der Schuldner Arbeitseinkommen, obwohl er eigentlich zu einer Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in diesem Umfang verpflichtet wäre, so ist sein Einkommen jedenfalls teilweise als Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit anzusehen und deswegen bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts insoweit unbeachtlich (§ 1577 Abs. 2 BGB).

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