Rz. 366
Dem Schuldner steht gegenüber dem Anspruch des geschiedenen Ehegatten gemäß § 1581 BGB der kleine Selbstbehalt oder notwendige Eigenbedarf zu, also der Betrag, der für den eigenen, wenn auch bescheidenen Lebensunterhalt erforderlich ist.[601] Auf der Basis der DT, Stand 1.1.2021, macht er monatlich 1.280 EUR aus, bei fehlender Erwerbstätigkeit 1.180 EUR.[602] Der Selbstbehalt kann in besonderen Situationen erhöht (z.B. bei unvermeidbar hoher Warmmiete, die über den im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag von 490 EUR hinausgeht) oder reduziert werden (z.B. bei deutlich unterdurchschnittlichen Lebenshaltungskosten oder ggf. bei Zusammenleben mit neuem Partner).[603]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen