Rz. 338

§ 1569 BGB stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund:

Der Ausnahmecharakter des nachehelichen Unterhalts wird betont: Es wird verlangt, dass sich jeder Ehegatte grundsätzlich selbst zu unterhalten hat, also Unterhalt nur (dieses Wort ist im Gesetz hinzugefügt worden) beanspruchen kann, soweit er dazu nicht in der Lage ist.
Unterhalt soll jedenfalls auf Dauer in der Regel lediglich die Nachteile ausgleichen, die im Zusammenhang mit der Ehe, insbesondere wegen der vereinbarten Aufgabenverteilung, eingetreten sind. Dies belegt besonders § 1578b BGB: Der nacheheliche Unterhalt kann nicht nur begrenzt werden, sondern nun "ist" jeder Unterhaltsanspruch[534] sowohl der Dauer als auch der Höhe nach zu begrenzen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Die ehelichen Lebensverhältnisse werden nicht mehr – wie im früheren Recht – von vornherein berücksichtigt, sondern nur noch auf Einwand des Unterhaltsgläubigers, treten also gegenüber den Obliegenheiten des Unterhaltsgläubigers zurück.
Angemessene Möglichkeiten der Kinder-Fremdbetreuung sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob Betreuungsunterhalt noch nach dem dritten Geburtstag des Kindes verlangt werden kann (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB). Die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit ist von dem Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, in der Regel drei Jahre nach der Geburt des Kindes zu erwarten mit Verlängerungsmöglichkeiten nach Billigkeit gemäß § 1570 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB.

§ 1569 S. 1 BGB ist als Programmsatz zu verstehen, der bei der Auslegung jedes Unterhaltstatbestandes zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 339

Sind Eheleute rechtskräftig voneinander geschieden, so entfällt der Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB.

 

Beachten!

Sämtliche Titel über Trennungsunterhalt (mit Ausnahme nur der im Scheidungsverfahren gemäß §§ 119, 49 ff. FamFG ergangenen einstweiligen Anordnung, die nicht gemäß §§ 119, 56 FamFG durch eine anderweitige Regelung aufgehoben worden ist) werden mit Rechtskraft der Scheidung automatisch für die Zukunft gegenstandslos.[535] Wenn bisher kein Titel über den nachehelichen Unterhalt (gerichtlich protokollierter Vergleich, notarielle Vereinbarung oder einstweilige Anordnung aus dem Scheidungsverfahren) vorliegt, aber der nacheheliche Unterhalt tituliert werden soll, muss deshalb spätestens zwei Wochen[536] vor der letzten mündlichen Verhandlung des Scheidungsverfahrens (§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG) der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Verbund anhängig gemacht werden. Gibt es bei Rechtskraft der Scheidung keinen Titel über nachehelichen Unterhalt, so muss nach Rechtskraft der Scheidung umgehend der Unterhalt angemahnt oder zumindest für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts Auskunft verlangt werden.[537]

 

Rz. 340

 

Beachten!

Während der Ehe ist der nicht sozialversicherungspflichtig tätige Gläubiger, dessen geschiedener Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung gemäß § 10 SGB V) mitversichert; das endet mit Rechtskraft der Scheidung. Er kann aber auf eigenen Antrag nur binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung die Versicherung als freiwilliges Mitglied fortführen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 2 Nr. 2, 10 Abs. 1, 188 Abs. 2 SGB V). Kann die Versicherung nicht freiwillig fortgeführt werden (z.B. weil der geschiedene andere Ehegatte nicht ausreichend lange versichert gewesen war, § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), so kann die Pflichtmitgliedschaft einer bisher nicht versicherten Person gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingreifen. Wenn der Gläubiger privat versichert ist und der Schuldner als Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Beihilfeanspruch für den Gläubiger hatte, endet dieser Beihilfeanspruch ebenfalls mit rechtskräftiger Scheidung, so dass der Umfang der privaten Krankenversicherung erweitert werden muss. Auf beide Umstände muss der Mandant hingewiesen werden, damit er für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen kann. Die – zusätzlich – anfallenden Beiträge können als weiterer Krankenvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden.

Es ist insgesamt sinnvoll, dem Mandanten mit Rechtskraft der Scheidung ein Merkblatt[538] zu überreichen, in dem alle etwaigen Folgen der rechtskräftigen Scheidung aufgelistet sind; die Besprechung dieser Punkte ist Nebenpflicht des Anwalts neben der Hauptpflicht, das Scheidungsverfahren durchzuführen. Er ist deshalb im Streitfall auch beweispflichtig für die Aufklärung des Mandanten!

 

Rz. 341

Wenn ein Ehegatte nach der Scheidung noch unterhaltsbedürftig i.S.d. § 1569 BGB ist, so kann er gemäß §§ 1570 ff. BGB einen Unterhaltsanspruch gegen seinen früheren Ehegatten haben, soweit dieser leistungsfähig ist. Der Unterhalt ist monatlich im Voraus in Geld zu zahlen (§ 1585 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Auf die Gründe, die zur Trennung und Scheidung geführt haben, kommt es – von Extremfällen gemäß § 1579 Nr. 2–8 BGB abgesehen – nicht an.

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