Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 551
Alle Unterhaltsfragen können vertraglich geregelt werden, und zwar grundsätzlich formfrei. Wird jedoch vor der Ehescheidung eine Vereinbarung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt getroffen, so ist diese gemäß § 1585c S. 2 BGB nur bei notarieller Beurkundung oder bei gerichtlicher Protokollierung eines Vergleichs wirksam. Ein Anwaltsvergleich gemäß §§ 796a ZPO erfüllt die Form des § 1585c S. 2 BGB nicht, da er nicht als Vergleich i.S.d. § 127a BGB angesehen wird. Nach der Ehescheidung können Vereinbarungen formlos getroffen werden.
Inhaltlich sind alle Regelungen denkbar, die nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB) und nicht sittenwidrig sind (§ 138 BGB). Vereinbarungen, in denen für die Zukunft – auch nur teilweise – auf Kindesunterhalt verzichtet wird, sind unwirksam (insoweit können die Eltern jedoch wirksam eine Freistellung im Innenverhältnis vereinbaren). Ebenso unwirksam ist ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt für die Zeit bis zur Scheidung; denn gemäß § 1614 BGB kann auf künftige Unterhaltsansprüche nicht verzichtet werden. Hiervon abweichend ist allerdings gemäß § 1585c BGB ein – vor Ehescheidung formbedürftiger – Verzicht auf nachehelichen Unterhalt möglich. Wegen Sittenwidrigkeit sind Unterhaltsvereinbarungen unwirksam, in denen entweder die Zwangslage eines Beteiligten ausgenutzt wird oder die Vereinbarung – gewollt oder ungewollt – zur Sozialhilfebedürftigkeit einer Partei führt.
1. Vereinbarung zwischen den Eltern über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes
a) Typischer Sachverhalt
Rz. 552
M und F leben getrennt und haben jeweils ein so hohes Einkommen, dass wechselseitige Unterhaltsansprüche ausscheiden. Bei F lebt das gemeinsame neunjährige Kind K.
b) Rechtliche Grundlagen
Rz. 553
Die Eltern können beliebige Vereinbarungen über den Kindesunterhalt schließen. In einer solchen Vereinbarung darf jedoch weder ganz noch teilweise ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt erklärt werden. Da es im Regelfall den eindeutig richtigen Unterhalt nicht gibt, besteht jedoch ein gewisser Spielraum bei der Festlegung der Unterhaltshöhe: Ein unzulässiger Teilverzicht wird erst angenommen, wenn die Sätze der DT um 20 % unterschritten werden, teilweise wird die Grenze sogar bei ⅓ angesetzt.
Ein gerichtlich protokollierter Vergleich stellt gemäß § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB auch für das minderjährige Kind einen Vollstreckungstitel dar. Sonstige Unterhaltsvereinbarungen hinsichtlich eines minderjährigen Kindes sollten als Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB ausgestaltet werden.
In der Vereinbarung sollte man für zukünftige Abänderungen die Grundlagen festhalten.
c) Muster: Vereinbarung über Unterhalt für minderjähriges Kind
Rz. 554
Eine Vereinbarung über den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes kann im Rahmen einer notariellen Vereinbarung etwa folgenden Inhalt haben:
Muster 15.63: Vereinbarung über Unterhalt für minderjähriges Kind
Muster 15.63: Vereinbarung über Unterhalt für minderjähriges Kind
§ _____ Kindesunterhalt
1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind _____, geb. am _____, zu Händen der Ersch. zu 2 einen monatlichen, bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von _____ % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 109,50 EUR (Stand: 1.1.2021), bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von _____ EUR ergibt.
2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § _____ der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1.
§ _____ Vollstreckungsunterwerfung
Wegen der in § _____ der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der
sofortigen Zwangsvollstreckung
aus dieser Urkunde in mein Vermögen.
2. Unterhaltsvereinbarung eines volljährigen Kindes mit seinen Eltern
a) Typischer Sachverhalt
Rz. 555
M und F sind geschieden. Aus ihrer Ehe ist das Kind K hervorgegangen, 18 Jahre alt und Schüler; er lebt im Haushalt von F. M verdient monatsdurchschnittlich 2.500 EUR, F 1.300 EUR. Das Kindergeld in Höhe von insgesamt 219 EUR bezieht F.
b) Rechtliche Grundlagen
Rz. 556
Eine – isolierte – Vereinbarung über die Frage des Kindesunterhalts zwischen Eltern und deren volljährigem Kind bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Will jedoch das Kind die Ansprüche gegen den sich verpflichtenden Elternteil durch Vollstreckung durchsetzen, muss sich der Betreffende der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Dies ist nur mit notarieller Urkunde möglich.
Für den Fall, dass das Kind noch bei einem Elternteil lebt und noch die allgemeinbildende Schule besucht, könnte im Kern eine – notarielle – Vereinbarung wie folgt geschlossen werden.
c) Muster: Vereinbarung von volljährigem Kind und Eltern über direkte Zahlung
Rz. 557
Muster 15.64: Vereinbarung von volljährigem Kind und Eltern über direkte Zahlung
Muster 15.64: Vere...