I. Überblick
Rz. 6
II. Einleitung
Rz. 7
Die einzelnen Pflichten des Betreuers, die er vorbehaltlich eines anderen, konkreten Wunsches des Betreuten zu befolgen hat und bei denen er bei Abweichung dem Betreuungsgericht Anzeige zu erstatten hat, sind in den §§ 1839–1843 BGB n.F. geregelt.
Die Pflicht zur Trennung des Vermögens, mit wenigen Ausnahmen, von dem des Betreuers oder anderer Personen, geht schon aus § 1836 BGB n.F. (siehe § 12 Rdn 35–37) hervor. Sie wird noch einmal herausgestellt, indem in den §§ 1839 ff. BGB n.F. je von Konten bzw. Depots des Betreuten gesprochen wird.
Da der Begriff der "Mündelsicherheit" entfällt, wird das BMJ nach dem neu geschaffenen § 240a BGB n.F. ermächtigt, eine Verordnung zur sicheren Geldanlage zu erlassen. Auf § 240a BGB n.F. wird nun aus anderen Normen verwiesen.
III. Anforderungen an Kreditinstitut, § 1842 BGB n.F.
Rz. 8
In § 1842 BGB n.F. wird der § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. vereinfacht. Die Anforderung an das Kreditinstitut, einer ausreichenden Sicherungseinrichtung anzugehören, bleibt unverändert. Da Sparkassen ebenfalls Sicherungseinrichtungen anzugehören haben, müssen sie nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden.
Wichtige Regelung
Sparkassen werden nicht mehr ausdrücklich erwähnt, sind aber von dem Begriff des Kreditinstituts umfasst, § 1842 BGB n.F.
IV. Sperrvereinbarung, § 1845 BGB n.F.
Rz. 9
Die Regelungen zur Sperrvereinbarung gem. §§ 1809, 1814, 1815 Abs. 1, 1816 BGB a.F. werden in § 1845 BGB n.F. zusammengefasst. Sie bewirkt, dass der Betreuer nicht ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts über die Vermögenswerte verfügen kann.
Für welche Anlagen eine Sperrvereinbarung getroffen wird, hat der Betreuer unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Eine Prüfungspflicht hat das Kreditinstitut nicht.
Rz. 10
Wenn aber eine Sperrvereinbarung getroffen wurde, kann das Kreditinstitut nur noch bei der Vorlage einer Genehmigung befreiend leisten, muss also prüfen. Es gibt ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot für das Kreditinstitut gem. § 137 S. 2 BGB, welches aber Erträge wie Zinsen nicht umfasst.
Bei den Erträgen im Zusammenhang mit Wertpapieren gilt dies entsprechend. Im Einzelnen bedeutet das:
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Die Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei Fälligkeit sind von der Sperrvereinbarung nicht erfasst, da es sich um Geschäftsbesorgungen des Kreditinstitutes handelt. Sie stellen keine Verfügung des Betreuers dar. |
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Rückzahlung sind auf einem Anlagekonto mit Sperrvereinbarung zu verbuchen, wenn das Betreuungsgericht keine andere Anlageart genehmigt hat. |
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Zinsen und Dividenden sind Nutzungen, so dass der Betreuer gem. § 1849 Abs. 2 Nr. 1 lit. d BGB n.F. über das entsprechende genehmigungsfrei verfügen kann. |
V. Verfügungsgeld, § 1839 BGB n.F.
Rz. 11
Im Gegensatz zum § 1806 Hs. 2 BGB a.F. enthält § 1839 Abs. 1 BGB n.F. eine Anweisung, wie das Verfügungsgeld zu verwahren ist: entsprechend den heutzutage üblichen Gepflogenheiten und dem Bestreben nach Absicherung des Betreuten bargeldlos auf einem Girokonto. Für notwendiges Bargeld enthält § 1840 BGB n.F. eine Spezialregelung.
VI. Bargeld, § 1840 BGB n.F.
Rz. 12
Bargeld ist zu vermeiden und Zahlungsverkehr über das Girokonto des Betreuten abzuwickeln, § 1840 Abs. 1 BGB n.F. Das entspricht nicht nur der allgemeinen Entwicklung, sondern lässt auch Zahlungsströme besser nachvollziehen, was wiederum der Absicherung des Betreuten dient.
Ausnahmen gelten nur, wenn der Betreute Auszahlungen an sich wünscht, § 1840 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F., oder es sich um im Geschäftsverkehr übliche Zahlungen handelt, § 1840 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. Dies kann z.B. die Bezahlung des Friseurs oder einer Fußpflege im Heim sein.
Rz. 13
Praktische, aber unsichere Zahlungsmethoden wie Pay Pal oder amazon pay sind nicht zulässig. Diese hat der Gesetzgeber durchaus erkannt, aber eine Wertung zugunsten der Absicherung getroffen. Es wird abzuwarten sein, ob dies in Zukunft zu ändern sein wird.
Wichtige Regelung
Es sind weiter nur Überweisungen und Bargeldzahlungen möglich. Andere Zahlungsmethoden wie Pay Pal oder amazon pay bleiben unzulässig.
VII. Anlagegeld, § 1841 BGB n.F.
Rz. 14
Nicht benötigtes Geld soll bei einem Kreditinstitut, welches gem. § 1842 BGB n.F. einer entsprechenden Sicherungseinrichtung angehört (siehe Rdn 8), angelegt werden, um es zu erhalten und unter Umständen zu mehren. Dies war bislang in §§ ...