I. Anzeigepflichten, §§ 1846 f. BGB n.F.
Rz. 17
Die neuen Anzeigepflichten sollen die Verwaltung des Vermögens und damit die Arbeit des Betreuers erleichtern und die Gerichte entlasten. Sie ersetzen die Mitwirkungspflichten des Betreuungsgerichts nach §§ 1908i Abs. 1, 1810 BGB a.F., also die so genannten Innengenehmigungen. Nach diesem System kann der Betreuer schnell und unkompliziert handeln und muss sich Dritten wie Banken gegenüber weniger rechtfertigen. Es zeigt diese wesentlichen Handlungen aber dem Betreuungsgericht an, das dann entscheiden kann, ob es dies nur zur Kenntnis nimmt, weitere Informationen anfordert oder Anweisungen gibt. Zudem sind die Handlungen des Betreuers so dokumentiert.
Rz. 18
Der Betreuer hat anzuzeigen:
Rz. 19
Dem Gericht gegenüber muss der Betreuer in seiner Anzeige mitteilen:
Die weitergehende Kontrolle erfolgt dann über die Rechnungslegung gem. § 1865 BGB n.F. (siehe § 13).
II. Genehmigungspflichten, §§ 1848–1854 BGB n.F.
Rz. 20
Die unter anderem in den §§ 1804, 1811–1813, 1821, 1822 f. i.V.m. 1908i Abs. 1, 1908i Abs. 2 BGB a.F. verteilten Genehmigungsvorschriften werden in den §§ 1848–1854 BGB n.F. zusammengefasst, übersichtlicher strukturiert und zum Teil neu formuliert. Vieles wird kaum verändert.
Rz. 21
Übersicht: Genehmigungen, alphabetisch
Gegenstand |
BGB n.F. |
BGB a.F. (ggf. über § 1908i Abs. 1 BGB) |
Bürgschaft |
§ 1854 Nr. 5 |
§ 1822 Nr. 10 |
Erbrechtlich: (siehe § 2 Rdn 9) |
§ 1851 |
§ 1822 Nr. 1, 2 u.a. |
Geldanlagen (siehe Rdn 22) |
§ 1848 |
§ 1811 |
Geldleistungen (siehe Rdn 24) |
§ 1849 |
§ 1812 |
Grundstücke (siehe auch Rdn 26) |
§ 1850 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 |
§ 1850 Nr. 1, 2, 4, 5 |
Handels- und Gesellschaftsrecht (siehe auch Rdn 23) |
§ 1852 |
§§ 1822 Nr. 3, 11, 1823 |
Kredit |
§ 1854 Nr. 2 |
§ 1822 Nr. 8 |
Miete, Pacht, wiederkehrende Leistungen |
§ 1853 |
§§ 1822 Nr. 4, 1907 |
Schenkung |
§ 1854 Nr. 8 |
§§ 1804, 1908i |
Schiedsvereinbarung |
§ 1854 Nr. 6 |
§ 1822 Nr. 12 |
Schiffe |
§ 1850 Nr. 3, 4, 5, 6 |
§ 1850 Nr. 3, 4, 5 |
Sicherheitsminderung für Forderung |
§ 1854 Nr. 7 |
§ 1822 Nr. 13 |
Verbindlichkeit, Übernahme |
§ 1854 Nr. 4 |
§ 1822 Nr. 10 |
Vergleich |
§ 1854 Nr. 6 |
§ 1822 Nr. 12 |
Vermögen im Ganzen |
§ 1854 Nr. 1 |
§ 1822 Nr. 1 |
Wechsel, Schuldverschreibung |
§ 1854 Nr. 3 |
§ 1822 Nr. 9 |
Wertpapiere |
§ 1849 Abs. 1 |
§ 1812 |
Rz. 22
Wesentlich ist die Änderung von § 1811 BGB a.F. zu § 1848 BGB n.F. Statt einer Soll-Vorschrift handelt es sich nun um eine Muss-Vorschrift. Das ist nach außen wichtig: Ohne gerichtliche Genehmigung ist die Anlage nicht wirksam.
Rz. 23
Abweichend von § 1822 Nr. 3 BGB a.F. werden nun alle, also auch unentgeltliche Erwerbe von Anteilen an Personen- und Kapitalgeschäften, die ein Erwerbsgeschäft betreiben, nach § 1854 Nr. 1 BGB n.F. genehmigungspflichtig.
Wichtige Regelung
Auch der unentgeltliche Erwerb von Anteilen an Personen- und Kapitalgeschäften, die ein Erwerbsgeschäft betreiben, wird genehmigungspflichtig, § 1854 Nr. 1 BGB n.F.
Rz. 24
Das Recht, über eine Geldleistung zu verfügen, welches in § 1849 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt, Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gemeint ist, ist gegenüber § 1812 BGB a.F. eine Einschränkung. Umfasst sind nur noch Forderungen, keine Sach- oder Dienstleistungen, wie beispielsweise die Entgegennahme eines teuren Bettes, das der Betreute braucht, als Lieferung.
Rz. 25
Die Befreiungen nach § 1849 Abs. 2 BGB n.F. entsprechen weitgehend denen nach § 1813 BGB a.F. Neu ist, dass nicht nur die Annahme der Leistung, sondern alle Verfügungen über das den Zahlungsanspruch begründende Recht vom Genehmigungserfordernis ausgenommen sind.
Rz. 26
Der unentgeltliche Erwerb von Wohnungs- und Teileigentum ist nun auch genehmigungsbedürftig, § 1850 Nr. 4 BGB n.F. Dies hat haftungsrechtliche Gründe, § 10 Abs. 8 WEG, und wird damit begründet, dass eine Eigentumsaufgabe nicht möglich ist. Dies gilt gem. § 1852 BGB n.F. auch für den unentgeltlichen Erwerb eines Erwerbsgeschäfts.
Wichtige Regelung
Der unentgeltliche Erwerb von Wohnungs- und Teileigentum sowie eines Erwerbsgeschäfts ist...