Rz. 17

Die neuen Anzeigepflichten sollen die Verwaltung des Vermögens und damit die Arbeit des Betreuers erleichtern und die Gerichte entlasten. Sie ersetzen die Mitwirkungspflichten des Betreuungsgerichts nach §§ 1908i Abs. 1, 1810 BGB a.F.,[18] also die so genannten Innengenehmigungen. Nach diesem System kann der Betreuer schnell und unkompliziert handeln und muss sich Dritten wie Banken gegenüber weniger rechtfertigen. Es zeigt diese wesentlichen Handlungen aber dem Betreuungsgericht an, das dann entscheiden kann, ob es dies nur zur Kenntnis nimmt, weitere Informationen anfordert oder Anweisungen gibt. Zudem sind die Handlungen des Betreuers so dokumentiert.

 

Rz. 18

Der Betreuer hat anzuzeigen:

Eröffnung eines Girokontos (vgl. §§ 1839 f., 1842 BGB n.F.), § 1846 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.
Eröffnung eines Anlagekontos (vgl. §§ 1841 f. BGB n.F.), § 1846 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.
Eröffnung eines Depots (vgl. § 1843 BGB n.F.), § 1846 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.
Hinterlegung von Wertpapieren (vgl. § 1844 BGB n.F.), § 1846 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.
Absehen von Hinterlegung oder Depotverwahrung von Wertpapieren, §§ 1846 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 1843 Abs. 3 BGB n.F.
Beginn und Aufgabe eines Erwerbsgeschäfts, § 1847 BGB n.F.
 

Rz. 19

Dem Gericht gegenüber muss der Betreuer in seiner Anzeige mitteilen:

Höhe des Girokontoguthabens, § 1846 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.
Höhe des Anlagekontoguthabens und Verzinsung, § 1846 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F.
Wertpapiereigenschaften, Aufwendungen und Nutzungen, § 1846 Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F.
Begründung bei Absehen von Depotverwahrung oder Hinterlegung, § 1846 Abs. 2 Nr. 4 BGB n.F.
Sperrvereinbarungen gem. § 1845 BGB n.F., § 1846 Abs. 2 Nr. 5 BGB n.F.

Die weitergehende Kontrolle erfolgt dann über die Rechnungslegung gem. § 1865 BGB n.F. (siehe § 13).

[18] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 280.

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