Rz. 4
Für die nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.v. § 740 BGB sieht § 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB vor, dass diese durch den Tod eines Gesellschafters als aufgelöst gilt. Allerdings haben die Gesellschafter die Möglichkeit, gesellschaftsvertraglich andere Rechtsfolgen zu vereinbaren. Nach § 740 Abs. 2 BGB ist § 708 BGB, der den Gesellschaftern ausdrücklich Gestaltungsfreiheit für ihre Verhältnisse untereinander einräumt, auch auf die nicht rechtsfähige GbR anwendbar.
Kommt es entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zur Beendigung der Gesellschaft, führt dies nicht etwa dazu, dass die Gesellschaft automatisch verschwände. Vielmehr bewirkt die Auflösung zunächst, dass sich die Gesellschaft von einer werbenden in eine Abwicklungsgesellschaft verwandelt.
Die Liquidation als solche erfolgt gem. § 740b Abs. 2 BGB unter entsprechender Anwendung (eines Großteils) der für die rechtsfähige GbR geltenden Vorschriften (§§ 736d Abs. 2, 4, 5 und 6 und § 737 BGB). An dieser sind neben den überlebenden Gesellschaftern auch die Erben des verstorbenen Gesellschafters (ggf. als Erbengemeinschaft) beteiligt. Da keine Sonderregelungen bezüglich der Haftung für Gesellschaftsschulden (wie § 27 HGB) bestehen, kann hier ausnahmsweise auch die Erbengemeinschaft die Gesellschafterrolle einnehmen. Die Erben haben innerhalb der Liquidationsgesellschaft dieselben Rechte, die auch dem Erblasser zugestanden hätten, und haften für etwaige Verbindlichkeiten lediglich nach erbrechtlichen Maßstäben, also beschränkt auf den Nachlass.
Rz. 5
Für die rechtsfähige GbR (§§ 706 ff. BGB) regelt § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass ein versterbender Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet. Die Gesellschaft wird also infolge des Todesfalls nicht aufgelöst, die Gesellschafterstellung ist aber dessen ungeachtet – nach wie vor – nicht vererblich.
Das Ausscheiden des Verstorbenen führt nach § 712 Abs. 1 BGB zum einen zum Wegfall seiner bis dato bestehenden gesellschaftsbezogenen Rechte und Pflichten in seiner Person und zum anderen zur (jeweils anteiligen) Anwachsung seines Anteils bei den (überlebenden) Mitgesellschaftern. Das Vermögen der GbR als solcher (§ 713 BGB) bleibt unverändert.
Als Ersatz für die untergegangene Gesellschaftsbeteiligung fällt in den Nachlass des Verstorbenen der Abfindungsanspruch nach § 728 BGB.
Rz. 6
Bei Personenhandelsgesellschaften unterscheidet das Gesetz grundsätzlich zwei Kategorien von Gesellschaftern, deren Tod zu völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen führt, nämlich persönlich haftende Gesellschafter auf der einen Seite und Kommanditisten auf der anderen.
Der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters führt gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Diese wird dann unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
Auch hier kommt es für die fortsetzenden Mitgesellschafter zu einem (anteiligen) Anwachsungserwerb (§§ 105 Abs. 3 HGB, 712 Abs. 1 BGB), und zwar ipso jure, also automatisch mit dem Todesfall.
Die gesetzliche Regelung ist aber gem. § 108 HGB ausdrücklich dispositiv, so dass der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen vorsehen kann.
Rz. 7
§ 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB gilt unmittelbar für die offene Handelsgesellschaft (OHG). Sein Regelungsgehalt ist aber auch für den Fall des Todes eines Komplementärs einer Kommanditgesellschaft maßgeblich (§§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Im Fall des Todes eines Kommanditisten gilt demgegenüber § 177 HGB, demzufolge die Gesellschaft mit den Erben oder Vermächtnisnehmern des Verstorbenen fortgesetzt wird. Sie rücken (die Erben sogar automatisch mit dem Erbfall) in die Kommanditistenstellung nach, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt. Vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen ist der Kommanditanteil also von Gesetzes wegen vererblich.