a) Grundsätzliches
Rz. 50
Insbesondere bei GmbHs sind Zwangseinziehungsklauseln und Zwangsabtretungsklauseln weit verbreitet. Mitunter sieht die Satzung auch die Kaduzierung von Anteilen vor. Ebenfalls beliebt (und rechtlich zulässig) sind andere Beschränkungen der Rechte der Erben, so z.B. die Vinkulierung der Geschäftsanteile oder andere Regelungen, die die Mitgliedschaftsrechte des bzw. der Erben inhaltlich beschränken. Solange hierdurch der Kernbereich der Mitgliedschaft nicht ausgehöhlt wird und die Bestimmungen sich sachlich rechtfertigen lassen, bestehen hiergegen keine durchgreifenden gesellschaftsrechtlichen Bedenken. Beispiele für solche zulässigen Einschränkungen der Mitgliedschaftsrechte sind Bestimmungen, denen zufolge der Erbe sein Stimmrecht oder das Bucheinsichtsrecht nach § 51a GmbHG nur durch einen Bevollmächtigten ausüben darf, wenn es sich bei ihm um einen Wettbewerber des Unternehmens der Gesellschaft handelt oder er für ein Wettbewerbsunternehmen tätig ist.
b) Zwangseinziehungsklauseln
Rz. 51
Gesellschaftsrechtlich zulässig sind Satzungsregelungen des Inhalts, dass GmbH-Geschäftsanteile eines Gesellschafters nach dessen Tod (und dem damit verbundenen erbrechtlichen Übergang auf den/die Rechtsnachfolger) eingezogen werden dürfen oder müssen. Aufgrund einer solchen Satzungsregelung kann die Einziehung der Geschäftsanteile auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bzw. seiner Erben erfolgen (§ 34 Abs. 2 GmbHG).
Die eigentliche Einziehung vollzieht sich aber nicht allein durch Satzungsregelung, sondern vielmehr durch einen auf ihrer Grundlage gefassten Gesellschafterbeschluss. Dieser kann erst nach dem Todesfall gefasst werden und auch nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen der Einziehung erfüllt sind. Hierzu gehört nach dem Grundsatz der Erhaltung des Stammkapitals (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 GmbHG) zunächst, dass der einzuziehende Geschäftsanteil voll eingezahlt ist. Außerdem hat die Einziehung von Geschäftsanteilen zu unterbleiben, wenn bzw. soweit nicht sichergestellt ist, dass ein etwa geschuldetes Einziehungsentgelt an den oder die Erben aus dem das Stammkapital übersteigenden Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann. Da diese Voraussetzungen stets vor der Einziehung zu prüfen sind, kommt eine "automatische" Amortisation, deren einzige Bedingung im Tod des Gesellschafters besteht, nicht in Betracht.
c) Zwangsabtretungsklauseln
Rz. 52
Alternativ zur oder auch kumulativ mit einer Zwangseinziehungsklausel kann die Satzung eine Zwangsabtretungsklausel enthalten. Diese zielt darauf ab, dass die ererbten bzw. vermächtnisweise erworbenen Geschäftsanteile an einen anderen Gesellschafter, an einen vom Erblasse...