a) Gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit
Rz. 110
Für Personenhandelsgesellschaften sieht § 134 HGB (§ 140 HGB a.F.) vor, dass Gesellschafter, in deren Person ein wichtiger Grund vorliegt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Da auch § 134 HGB dispositiven Charakter hat, sind abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag möglich. Erschwerungen sowie die völlige Streichung einer Ausschlussmöglichkeit sind ebenso zulässig wie Abwandlungen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens.
Rz. 111
So kann z.B. auch für die OHG bzw. KG – ebenso wie dies in § 727 BGB (§ 737 BGB a.F.) für die GbR vorgesehen ist – vereinbart werden, dass die Ausschließung durch bloßen Gesellschafterbeschluss oder durch die Erklärung einzelner Gesellschafter oder Gesellschaftergruppen erfolgen kann. Gerade bei Publikumspersonengesellschaften ist aber auch ohne ausdrückliche Regelung davon auszugehen, dass eine Klage gegen den auszuschließenden Gesellschafter entbehrlich ist und die Ausschließung grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter erfolgt. Darüber hinaus kann vereinbart werden, dass eine Feststellungsklage auf Überprüfung der Wirksamkeit des Ausschlusses nur innerhalb einer bestimmten Frist nach dessen Mitteilung erhoben werden kann.
Rz. 112
Von besonderem Gewicht ist die Möglichkeit, wichtige Gründe, die in jedem Fall, also ohne dass es einer weitergehenden Abwägung bedürfte, eine Ausschließung des Gesellschafters rechtfertigen sollen, gesellschaftsvertraglich zu definieren. Dies geht jedoch nicht so weit, dass auch eine Ausschließung nach freiem Ermessen, also ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes, wirksam vereinbart werden könnte (vgl. auch Rdn 128).
Rz. 113
Dieselben Schranken gelten auch hinsichtlich Zwangseinziehungs- oder Zwangsabtretungsklauseln bei der GmbH. Bei der Aktiengesellschaft ist die Zwangseinziehung von Aktien (nur) als Unterform der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 237 bis 239 AktG) möglich. Voraussetzung ist aber, dass diese Art der Einziehung in der Satzung ausdrücklich angeordnet oder gestattet ist.
b) Auswirkungen auf die Bewertung
Rz. 114
Die Möglichkeit, den Erben (in seiner Stellung als neuer Gesellschafter) aus der Gesellschaft auszuschließen bzw. seinen Anteil einzuziehen, wirkt sich nur dann auf den Anteilswert aus, wenn für diesen Fall eine unter dem Verkehrswert liegende Abfindung bzw. ein entsprechend niedriges Einziehungsentgelt vorgesehen ist. Der Einfluss der entsprechenden Klauseln auf den Verkehrswert des Anteils hängt prinzipiell von ihrer gesellschaftsrechtlichen Zulässigkeit bzw. den Konsequenzen evtl. Zulässigkeitsmängel ab (siehe ausf. Rdn 115 ff.).