I. Grundsätzliches
Rz. 1
Das Schicksal von Anteilen an Personengesellschaften beim Tod eines Gesellschafters hängt im Wesentlichen davon ab, ob bzw. welche Regelungen die Gesellschafter untereinander für diesen Fall im Gesellschaftsvertrag vereinbart haben. Je nach Art der dort vorgesehenen Nachfolgeregelung ergeben sich beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod völlig unterschiedliche Resultate. Während in einigen Konstellationen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nachfolger übergeht (und zwar durch Erbanfall, also erbrechtlich), geht er in anderen Fällen vollständig unter, so dass bestenfalls ein an seine Stelle tretender Abfindungsanspruch Nachlassbestandteil wird. In beiden Varianten stellt sich natürlich die Frage nach dem Wert des jeweiligen Nachlassgegenstandes.
Rz. 2
Mit Wirkung zum 1.1.2024 haben sich durch das schon am 10.8.2021 beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) die gesetzlichen Vorgaben zur Vererblichkeit von Personengesellschaftsanteilen verändert, insbesondere in Bezug auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Änderungen erfolgten, weil sich nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtswirklichkeit und das Gesetz, gerade hinsichtlich der GbR zunehmend auseinanderentwickelt hätten. So sei insbesondere das Bedürfnis der Praxis entstanden, auch die GbR als rechtsfähige Gesellschaftsform auszugestalten und ihr so den Erwerb von Rechten und Verbindlichkeiten zu ermöglichen. Dies gelte umso mehr, als auch der BGH der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR bereits im Jahr 2001 Rechtsfähigkeit und im Jahr 2009 Grundbuchfähigkeit zuerkannt habe.
Daher hielt es der Gesetzgeber für angebracht, das Recht der Personengesellschaften umfassend zu aktualisieren und teilweise neu zu regeln, was unter anderem auch die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters betrifft.
Rz. 3
Bislang regelte § 727 Abs. 1 BGB a.F., dass diese – vorbehaltlich abweichender Regelungen des Gesellschaftsvertrages – mit dem Tod eines Gesellschafters als aufgelöst galt. Nunmehr unterscheidet das Gesetz zwischen der rechtsfähigen GbR (§§ 706 ff. BGB) und der nicht rechtsfähigen GbR (§§ 740 ff. BGB) und sieht für die zuerst genannte in § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, dass ein versterbender Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet, die im Übrigen aber – soweit mehr als ein Gesellschafter überleben – fortbesteht. Nur die nicht rechtsfähige Gesellschaft wird beim Tod eines Gesellschafters beendet (§ 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB).
In Bezug auf die pflichtteilsrechtliche Bedeutung des Todes von Gesellschaftern lässt sich die Rechtslage wie folgt beschreiben:
II. Verlust der Gesellschafterstellung für den Rechtsnachfolger
1. Ausgangspunkt: Gesetzliche Vorgaben
Rz. 4
Für die nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.v. § 740 BGB sieht § 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB vor, dass diese durch den Tod eines Gesellschafters als aufgelöst gilt. Allerdings haben die Gesellschafter die Möglichkeit, gesellschaftsvertraglich andere Rechtsfolgen zu vereinbaren. Nach § 740 Abs. 2 BGB ist § 708 BGB, der den Gesellschaftern ausdrücklich Gestaltungsfreiheit für ihre Verhältnisse untereinander einräumt, auch auf die nicht rechtsfähige GbR anwendbar.
Kommt es entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zur Beendigung der Gesellschaft, führt dies nicht etwa dazu, dass die Gesellschaft automatisch verschwände. Vielmehr bewirkt die Auflösung zunächst, dass sich die Gesellschaft von einer werbenden in eine Abwicklungsgesellschaft verwandelt.
Die Liquidation als solche erfolgt gem. § 740b Abs. 2 BGB unter entsprechender Anwendung (eines Großteils) der für die rechtsfähige GbR geltenden Vorschriften (§§ 736d Abs. 2, 4, 5 und 6 und § 737 BGB). An dieser sind neben den überlebenden Gesellschaftern auch die Erben des verstorbenen Gesellschafters (ggf. als Erbengemeinschaft) beteiligt. Da keine Sonderregelungen bezüglich der Haftung für Gesellschaftsschulden (wie § 27 HGB) bestehen, kann hier ausnahmsweise auch die Erbengemeinschaft die Gesellschafterrolle einnehmen. Die Erben haben innerhalb der Liquidationsgesellschaft dieselben Rechte, die auch dem Erblasser zugestanden hätten, und haften für etwaige Verbindlichkeiten lediglich nach erbrechtlichen Maßstäben, also beschränkt auf den Nachlass.
Rz. 5
Für die rechtsfähige GbR (§§ 706 ff. BGB) regelt § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass ein versterbender Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet. Die Gesellschaft wird also infolge des Todesfalls nicht aufgelöst, die Gesellschafterstellung ist aber dessen ungeachtet – nach wie vor – nicht vererblich.
Das Ausscheiden des Verstorbenen führt nach § 712 Abs. 1 BGB zum einen zum Wegfa...