Rz. 39
Alternativ kann der Gesellschaftsvertrag auch ein sog. Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vorsehen. In diesem Fall wird die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Gleichzeitig entsteht aber zugunsten der in der Eintrittsklausel genannten Personen das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Die Mitgliedschaft des Eintretenden wird dabei nicht erbrechtlich, sondern durch Rechtsgeschäft unter Lebenden begründet. Insoweit handelt es sich bei der Eintrittsklausel um einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB, der dem Eintrittsberechtigten einen Anspruch auf Aufnahme vermittelt. Mit erbrechtlicher Nachfolge hat dies alles aber nichts zu tun.
Rz. 40
Ein wesentlicher Vorteil der Eintrittsklausel besteht darin, dass der Gesellschafter (künftiger Erblasser) die Person des Eintrittsberechtigten nicht selbst bestimmen muss. Da die Wirkungen der Eintrittsklausel von den erbrechtlichen Anordnungen des aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters völlig unabhängig sind, kann z.B. das Recht, den Eintrittsberechtigten zu bestimmen, ohne Weiteres auf einen Dritten übertragen werden, ohne dass hierin ein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB zu sehen wäre. Das kann sich insbesondere dann anbieten, wenn Kinder oder andere potenzielle Nachfolger zur Zeit des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages noch gar nicht vorhanden oder so jung sind, dass eine abschließende Entscheidung gar nicht möglich oder jedenfalls wenig sinnvoll erscheint.
Rz. 41
Allein das Recht, die Aufnahme in die Gesellschaft verlangen zu können, führt aber noch nicht zum Beitritt des Eintrittsberechtigten und auch nicht unbedingt dazu, dass er die unentgeltliche Aufnahme verlangen könnte. Allein das Eintrittsrecht entbindet den Berechtigten nämlich nicht von der Verpflichtung, eine angemessene Einlage zu leisten. Auch ein Übergang des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters auf den Eintrittsberechtigten findet gewöhnlich nicht statt, da der Eintretende eine neue und von der des Ausgeschiedenen völlig unabhängige Mitgliedschaft begründet. Darum steht es ihm auch grundsätzlich frei, sich für oder gegen die Ausübung seiner Option zu entscheiden; eine Verpflichtung, in die Gesellschaft einzutreten, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls regelmäßig nicht.
Rz. 42
Praxishinweis
Soweit dem Erblasser daran gelegen ist, den späteren Eintritt des Nachfolgers in die Gesellschaft sicher auszugestalten, muss er entsprechende Anordnungen in seiner letztwilligen Verfügung treffen und z.B. eine Auflage (§ 1940 BGB) anordnen, aus der sich – sozusagen mittelbar – eine Eintrittspflicht ergibt. Denkbar wäre auch eine aufschiebend oder auflösend bedingte Erb- bzw. Vermächtniseinsetzung, bei der die Bedingung an den Eintritt in die Gesellschaft anknüpft. In solchen Fällen sollte der Erblasser dem Eintrittsberechtigten – selbstverständlich verbunden mit den entsprechenden Bedingungen – auch die erforderlichen Mittel hinterlassen (z.B. durch Vermächtnis), um seiner Einlageverpflichtung nachkommen zu können. Hierzu kann der Erblasser bspw. den in seinen Nachlass fallenden Abfindungsanspruch verwenden, so dass die Einlageverpflichtung durch Verrechnung mit dem Abfindungsanspruch erfüllt werden kann. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass auch der Gesellschaftsvertrag dies zulässt.
Alternativ kann der Gesellschaftsvertrag auch regeln, dass ein Abfindungsanspruch zugunsten der Erben des Verstorbenen ausgeschlossen ist und die überlebenden Gesellschafter bis zum Eintritt des neuen Gesellschafters den Anteil des Verstorbenen treuhänderisch halten. In dieser Konstellation kann auch eine Einlageverpflichtung ausgeschlossen werden.
Rz. 43
Der BGH lässt die Rechtsfolgen der Eintrittsklausel mitunter auch dann zur Anwendung gelangen, wenn eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel – insbesondere mangels Abstimmung von gesellschaftsrechtlicher und erbrechtlicher Rechtslage – scheitert. Die ins Leere gehende Nachfolgeklausel wird dann u.U. auch als Eintrittsklausel ausgelegt, so dass der vom Erblasser ausersehene Unternehmensnachfolger im Ergebnis doch in die Gesellschaft nachrücken kann.