I. Gesetzliche Vorgaben
Rz. 48
Sowohl GmbH-Geschäftsanteile als auch Aktien sind frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Demzufolge fällt automatisch mit dem Erbfall auch die Mitgliedschaft in der jeweiligen Kapitalgesellschaft gem. § 1922 Abs. 1 BGB dem Erben, ggf. der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§§ 2032 ff. BGB bzw. § 18 GmbHG, § 69 AktG), an. Abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, die eine Vererblichkeit der Anteile ausschließen könnten, kommen nicht in Betracht.
Rz. 49
Der Grundsatz der freien Vererblichkeit hindert die Gesellschafter aber nicht daran, in der Satzung der Kapitalgesellschaft eine den individuellen Verhältnissen angepasste Regelung über das weitere Schicksal der auf den oder die Erben übergegangenen Anteile eines versterbenden Gesellschafters zu treffen. Die insoweit bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Allen gemeinsam ist, dass sie allein gesellschaftsrechtlich wirken und daher auch nicht durch letztwillige Verfügung ausgehebelt werden können.
II. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
1. Gesellschaftsrechtliche Aspekte
a) Grundsätzliches
Rz. 50
Insbesondere bei GmbHs sind Zwangseinziehungsklauseln und Zwangsabtretungsklauseln weit verbreitet. Mitunter sieht die Satzung auch die Kaduzierung von Anteilen vor. Ebenfalls beliebt (und rechtlich zulässig) sind andere Beschränkungen der Rechte der Erben, so z.B. die Vinkulierung der Geschäftsanteile oder andere Regelungen, die die Mitgliedschaftsrechte des bzw. der Erben inhaltlich beschränken. Solange hierdurch der Kernbereich der Mitgliedschaft nicht ausgehöhlt wird und die Bestimmungen sich sachlich rechtfertigen lassen, bestehen hiergegen keine durchgreifenden gesellschaftsrechtlichen Bedenken. Beispiele für solche zulässigen Einschränkungen der Mitgliedschaftsrechte sind Bestimmungen, denen zufolge der Erbe sein Stimmrecht oder das Bucheinsichtsrecht nach § 51a GmbHG nur durch einen Bevollmächtigten ausüben darf, wenn es sich bei ihm um einen Wettbewerber des Unternehmens der Gesellschaft handelt oder er für ein Wettbewerbsunternehmen tätig ist.
b) Zwangseinziehungsklauseln
Rz. 51
Gesellschaftsrechtlich zulässig sind Satzungsregelungen des Inhalts, dass GmbH-Geschäftsanteile eines Gesellschafters nach dessen Tod (und dem damit verbundenen erbrechtlichen Übergang auf den/die Rechtsnachfolger) eingezogen werden dürfen oder müssen. Aufgrund einer solchen Satzungsregelung kann die Einziehung der Geschäftsanteile auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bzw. seiner Erben erfolgen (§ 34 Abs. 2 GmbHG).
Die eigentliche Einziehung vollzieht sich aber nicht allein durch Satzungsregelung, sondern vielmehr durch einen auf ihrer Grundlage gefassten Gesellschafterbeschluss. Dieser kann erst nach dem Todesfall gefasst werden und auch nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt di...