Rz. 9
Fortsetzungsklauseln bilden im Grunde den (aktuellen) gesetzlichen Regelfall nach, indem sie eine Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern unter gleichzeitigem (todesbedingtem) Ausscheiden des Verstorbenen vorsehen. Seit dem Inkrafttreten des HRefG 1998 beschränkte sich die praktische Bedeutung im Wesentlichen auf GbRs, wo sie aber – jedenfalls im Hinblick auf die rechtsfähige GbR (§§ 706 ff. BGB) sog. eGbR i.S.v. § 707a Abs. 2 BGB – künftig wohl auch zunehmend an Bedeutung verlieren wird. Allerdings sind Fortsetzungsklauseln auch in älteren Gesellschaftsverträgen von Personenhandelsgesellschaften noch weit verbreitet.
Rz. 10
Im Anwendungsbereich einer Fortsetzungsklausel führt der Tod eines Gesellschafters dazu, dass der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft ausscheidet, wodurch auch automatisch alle ihm zu seinen Lebzeiten zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte erlöschen. Die gesamthänderische Beteiligung des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen wächst den überlebenden (Mit-)Gesellschaftern nach § 105 Abs. 3 HGB, § 712 Abs. 1 BGB zu. Dieser sog. Anwachsungserwerb vollzieht sich automatisch, also ohne, dass es hierzu irgendeiner weiteren Handlung bedürfte.
Rz. 11
Zum Nachlass des Erblassers gehört (bestenfalls) ein ihm als Ausgleich für den Verlust der Gesellschafterstellung zustehender Abfindungsanspruch nach § 728 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. nach § 135 Abs. 1 S. 1 HGB (ggf. i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB). Bei diesem handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, der gegen die Gesellschaft (als solche) gerichtet ist.
Rz. 12
Grundlage der Bemessung des Abfindungsanspruchs ist grundsätzlich der Ertragswert des Anteils. Schon zu § 738 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. ging der BGH zutreffend davon aus, dass die Fortsetzungsklausel gerade auf eine Fortführung der Gesellschaft bzw. ihres Unternehmens abziele, so dass sich der angemessene Ausgleich für den Verlust der Möglichkeit, hieran zu partizipieren, am Fortführungswert orientieren müsse. Auf den Liquidationswert könne es daher (trotz des seinerzeit darauf hindeutenden Gesetzeswortlauts) nicht ankommen. Das muss nach aktuellem Recht (§ 727 BGB) erst recht gelten.
Maßgeblich ist also der tatsächliche Wert, der entweder (traditionell) nach dem Ertragswertverfahren oder nach der Discounted Cash-Flow-Method zu ermitteln ist.
Rz. 13
Der so ermittelte Abfindungsanspruch kann mitunter Ausmaße annehmen, die die Liquiditätsreserven der Gesellschaft bei weitem überfordern und somit existenzbedrohend wirken können. Außerdem gestaltet sich die Ermittlung des Unternehmens- bzw. Anteilswerts und damit auch des Abfindungsanspruchs in der Praxis als äußerst streitanfällig und mitunter sehr aufwendig. Gerade im Fall des todesbedingten Ausscheidens führt dies häufig zu langwierigen Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft und den Erben des Verstorbenen.
Rz. 14
Um diese Gefahren zu vermeiden, werden Fortsetzungsklauseln daher in der Praxis oftmals durch Abfindungsklauseln ergänzt. Da die gesetzlichen Vorgaben in § 728 Abs. 1 S. 1 BGB nach § 708 BGB (bzw. die in § 135 HGB nach § 108 HGB) ausdrücklich dispositiv sind, steht es den Gesellschaftern – in gewissen Grenzen – frei, abweichende Vereinbarungen vertraglich zu vereinbaren. Verbreitet sind insoweit einerseits Regelungen zur betragsmäßigen Begrenzung des Abfindungsguthabens und andererseits Fälligkeitsregelungen, die bspw. eine ratenweise Auszahlung der geschuldeten Abfindung vorsehen. Die Bandbreite möglicher Inhalte von Abfindungsklauseln ist enorm. Allerdings steht meist die Absicherung der Gesellschaft gegen unerwartete und mitunter sehr erhebliche Liquiditätsabflüsse im Vordergrund. Denn eine "vollwertige", sofort fällige Abfindung ginge, wie erwähnt, oft über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft bzw. ihres Unternehmens hinaus und würde daher erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten mit sich bringen. In der Praxis wird vielfach der Buchwert der Bemessung des Abfindungsanspruchs zugrunde gelegt oder ein unter den Gesellschaftern vereinbartes Bewertungsverfahren definiert.
Insoweit wurde in der Vergangenheit oftmals auch auf steuerorientierte Wertermittlungsverfahren, insbesondere auf das Stuttgarter Verfahren nach R 96 ff. ErbStR 2003, verwiesen. Ob und inwieweit derartige Klauseln nach der Einführung des Primats der Verkehrswertorientierung für Erbschaftsteuerzwecke mit der seit 2009 geltenden Fassung des BewG weiterhin Anwendung finden bzw. wie sie ab dem 1.1.2009 auszulegen sind, ist im Detail nach wie vor nicht geklärt.
Rz. 15
Buchwertklauseln und andere Formen der Abfindungsbeschränkung sind grundsätzlich auch bei lebzeitigem Ausscheiden aus der Gesellschaft rechtlich anzuerkennen. Demgegenüber wird die Wirksamkeit eines völligen Abfindungsausschlusses für den Fall des Ausscheidens unter Lebenden grundsätzlich abgelehnt. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaf...