Rz. 1
Das Schicksal von Anteilen an Personengesellschaften beim Tod eines Gesellschafters hängt im Wesentlichen davon ab, ob bzw. welche Regelungen die Gesellschafter untereinander für diesen Fall im Gesellschaftsvertrag vereinbart haben. Je nach Art der dort vorgesehenen Nachfolgeregelung ergeben sich beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod völlig unterschiedliche Resultate. Während in einigen Konstellationen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nachfolger übergeht (und zwar durch Erbanfall, also erbrechtlich), geht er in anderen Fällen vollständig unter, so dass bestenfalls ein an seine Stelle tretender Abfindungsanspruch Nachlassbestandteil wird. In beiden Varianten stellt sich natürlich die Frage nach dem Wert des jeweiligen Nachlassgegenstandes.
Rz. 2
Mit Wirkung zum 1.1.2024 haben sich durch das schon am 10.8.2021 beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) die gesetzlichen Vorgaben zur Vererblichkeit von Personengesellschaftsanteilen verändert, insbesondere in Bezug auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Änderungen erfolgten, weil sich nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtswirklichkeit und das Gesetz, gerade hinsichtlich der GbR zunehmend auseinanderentwickelt hätten. So sei insbesondere das Bedürfnis der Praxis entstanden, auch die GbR als rechtsfähige Gesellschaftsform auszugestalten und ihr so den Erwerb von Rechten und Verbindlichkeiten zu ermöglichen. Dies gelte umso mehr, als auch der BGH der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR bereits im Jahr 2001 Rechtsfähigkeit und im Jahr 2009 Grundbuchfähigkeit zuerkannt habe.
Daher hielt es der Gesetzgeber für angebracht, das Recht der Personengesellschaften umfassend zu aktualisieren und teilweise neu zu regeln, was unter anderem auch die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters betrifft.
Rz. 3
Bislang regelte § 727 Abs. 1 BGB a.F., dass diese – vorbehaltlich abweichender Regelungen des Gesellschaftsvertrages – mit dem Tod eines Gesellschafters als aufgelöst galt. Nunmehr unterscheidet das Gesetz zwischen der rechtsfähigen GbR (§§ 706 ff. BGB) und der nicht rechtsfähigen GbR (§§ 740 ff. BGB) und sieht für die zuerst genannte in § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, dass ein versterbender Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet, die im Übrigen aber – soweit mehr als ein Gesellschafter überleben – fortbesteht. Nur die nicht rechtsfähige Gesellschaft wird beim Tod eines Gesellschafters beendet (§ 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB).
In Bezug auf die pflichtteilsrechtliche Bedeutung des Todes von Gesellschaftern lässt sich die Rechtslage wie folgt beschreiben: