Rz. 40

Zu beachten ist, dass der Testamentsvollstrecker nur dann zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt ist, wenn er durch einen Bescheid, insbesondere durch einen Haftungsbescheid, selbst in Anspruch genommen wird. Betreffen die Steuerbescheide hingegen die Erben, sei es als Schuldner der Erbschaftsteuer, sei es als Rechtsnachfolger in die steuerlichen Pflichten des Erblassers, so können die Bescheide nur durch die Erben angefochten werden. Will der Testamentsvollstrecker hier gleichwohl tätig werden, muss er sich von den Erben ausdrücklich bevollmächtigen lassen.

 

Praxishinweis

Zu beachten ist in diesem Fall, dass der Testamentsvollstrecker das Vertretungsverhältnis – vergleichbar der Anzeige einer anwaltlichen Vertretung – auch nach außen zum Ausdruck bringt, damit ihm nicht später vorgeworfen werden kann, er habe das Rechtsmittel im eigenen Namen und damit unzulässigerweise eingelegt.

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