Rz. 32

Oft überschätzt wird die Frage der Entlastung des Testamentsvollstreckers. Es herrscht verbreitet die Ansicht, wer entlastet sei, hafte generell nicht mehr. Dies ist indessen falsch, denn eine Entlastung gilt immer nur für die Sachverhalte, die denjenigen, die entlastet haben, auch bekannt waren. Streitgegenstand sind in der Praxis aber regelmäßig gerade solche Sachverhalte, die erst später bekannt werden und für die die Entlastung gerade nicht erteilt worden ist.[56]

 

Rz. 33

Nach h.M.[57] hat der Testamentsvollstrecker gegen die Erben keinen Anspruch auf Entlastung. Er wird daher eine – freiwillige – Entlastung nur erreichen können, wenn er zuvor keine auf Konfrontation angelegte Testamentsvollstreckung geführt hat.

 

Praxishinweis

Die erste und zugleich sehr wirkungsvolle Schutzmaßnahme gegen einen Schadenersatzprozess ist daher der zwar bestimmte, aber vertrauensvolle Umgang mit den Erben.[58]

[56] Rott/Schiffer, BBEV 2007, 391, diess. in Pruns, Tagungsband zum 3. Deutschen Testamentsvollstreckertag, Bonn, 2010, S. 121–134.
[57] Vgl. Voss, ZEV 2007, 363.
[58] Rott/Schiffer, BBEV 2007, 391; Rott/Schiffer, in: Pruns, Tagungsband zum 3. Deutschen Testamentsvollstreckertag, 2010, S. 121–134.

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