Rz. 45

Über § 278 BGB haftet der Erbe bei der Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit für ein Verschulden "seines" Testamentsvollstreckers wie für eigenes Verschulden. Eine unerlaubte Handlung des Testamentsvollstreckers wird dem Erben wegen der fehlenden Weisungsabhängigkeit hingegen nicht nach § 831 BGB zugerechnet werden können.[68] Insgesamt zeigt sich auch hier, dass der gesetzgeberische Ansatz des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung durch jedermann und ohne jedwede Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zuzulassen, überdenkenswert erscheint.

[68] Grüneberg/Weidlich, § 2219 Rn 5.

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