Rz. 35

Um die missliebigen Folgen nahezu endloser Haftung zu vermeiden, sollten Testamentsvollstrecker unbedingt sämtliche Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung nutzen. Hierzu gehört auch die Herbeiführung von Haftungsbegrenzungsvereinbarungen.

a) Vereinbarungen mit dem Erblasser

 

Rz. 36

Nach § 2220 BGB kann der Erblasser den (künftigen) Testamentsvollstrecker nicht seiner Haftung befreien. Die Vorschrift ist zwingend, sie erfasst auch Umgehungsgeschäfte. Wie die Haftungsverpflichtung selbst bildet sie den Gegenpol zu der starken Stellung des Testamentsvollstreckers im deutschen Recht.[60] Gleichwohl kann an die Aufnahme eines entsprechenden Wunsches in die letztwillige Verfügung des Erblassers gedacht werden. Denn wenn der Erblasser einen solchen Wunsch äußert, wird das sicherlich nicht ohne Eindruck auf die Erben bleiben.

[60] Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2220 Rn 1.

b) Vereinbarungen mit den Erben

 

Rz. 37

Ein Verzicht der Erben auf den Schutz des § 2220 BGB ist nach allgemeiner Auffassung – jedenfalls nach Eintritt des Erbfalls – zulässig.[61]

 

Gestaltungshinweis

Zu beachten ist, dass bei mehreren Erben alle einem entsprechenden Verzicht zustimmen, § 2040 Abs. 1 BGB.

[61] Vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2220 Rn 1, Staudinger/Dutta, 2021, § 2219 Rn 16.

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