Rz. 38

Jedem Testamentsvollstrecker, insbesondere solchen Personen, die nicht bereits als Berufsträger ausreichend versichert sind, ist die rechtzeitige Absicherung des Haftpflichtrisikos durch den Abschluss einer (zusätzlichen) Vermögenschadenhaftplichtversicherung dringend anzuraten. Solche Versicherungen werden von verschiedenen Versicherungsgesellschaften angeboten. Für kleine und mittlere Nachlässe bestehen häufig feste Tarife; die Versicherungsprämien für größere Nachlässe werden regelmäßig individuell ausgehandelt.

 

Rz. 39

In den Berufshaftpflichtversicherungen der Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist das Risiko der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nach derzeitiger Rechtslage miteingeschlossen.

 

Praxishinweis

Eine Änderung erscheint allerdings nicht unwahrscheinlich. Denn nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz wird eine geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung durch jedermann ab dem 1.7.2008 als stets erlaubnisfreie Nebenleistung immer zulässig sein. Folglich wird die Argumentation, die Testamentsvollstreckung gehöre zum Kernbereich der rechtsanwaltlichen und steuerberatenden Dienstleistungen und sei deshalb in den Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung aufzunehmen, nicht mehr auf Dauer aufrechterhalten werden können. Der Zwang zu Sparmaßnahmen bei den Versicherungsgesellschaften wird schließlich ein Übriges tun.[62]

Wie bei allen Versicherungen darf der Abschluss allein nicht zur Unvorsichtigkeit verleiten. Denn verschiedene Haftungssituationen sind hierdurch nicht versichert. So dürfte eine Haftung für Steueransprüche gem. § 69 AO bei sämtlichen Versicherungsformen ausgeschlossen sein.[63]

[62] Rott/Schiffer, BBEV 2007, 391; Rott/Schiffer, in: Pruns, Tagungsband zum 3. Deutschen Testamentsvollstreckertag, 2010, S. 121–134.
[63] Piltz, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Kap. 8 Rn 151 f.

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