Rz. 11
Für Gehilfen haftet der Testamentsvollstrecker in gleichem Maße, als hätte er die Pflichtverletzung selbst begangen, §§ 2218, 664, 278 BGB.
Beispiel
Der Testamentsvollstrecker lässt das Nachlassverzeichnis durch eine Sekretärin erstellen, die eine wesentliche Nachlassposition vergisst.
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