I. Erbe

 

Rz. 17

Der Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker wird entsprechend § 2041 S. 1 BGB als Surrogat dem Nachlass zugehörig angesehen. Bei mehreren Erben ist er von diesen gemeinsam geltend zu machen, §§ 2039, 2040 BGB, anders, wenn nur ein Erbe geschädigt wurde. Der Testamentsvollstrecker ist als Nachlassschuldner von der Vertretung des Nachlasses ausgeschlossen. Ist ein Nachfolger des schädigenden Testamentsvollstreckers bestimmt, so unterliegt die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches der Erben gegen den früheren Testamentsvollstrecker seiner Befugnis.[35]

II. Vermächtnisnehmer

 

Rz. 18

Nach h.M. kann der Vermächtnisnehmer seinen Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker selbst geltend machen, ohne vorher den Erben (der eigentlich Schuldner der gehörigen Erfüllung des Vermächtnisanspruchs ist) in Anspruch nehmen zu müssen.[36]

[36] Grüneberg/Weidlich, § 2219 Rn 5.

III. Dritte, am Nachlass nicht beteiligte Personen

 

Rz. 19

Drittgläubigern steht der Anspruch aus § 2219 BGB nicht zu. In Betracht kommen Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB, diskutiert werden teilweise auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation.[37]

[37] Grüneberg/Weidlich, § 2219 Rn 3.

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