Rz. 37

Ein Verzicht der Erben auf den Schutz des § 2220 BGB ist nach allgemeiner Auffassung – jedenfalls nach Eintritt des Erbfalls – zulässig.[61]

 

Gestaltungshinweis

Zu beachten ist, dass bei mehreren Erben alle einem entsprechenden Verzicht zustimmen, § 2040 Abs. 1 BGB.

[61] Vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2220 Rn 1, Staudinger/Dutta, 2021, § 2219 Rn 16.

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