Rz. 20

Entgegen warnender Stimmen der Literatur[38] hatte der BGH entschieden, dass die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche gegen einen Testamentsvollstrecker nach § 2219 Abs. 1 BGB auch nach der Neuregelung des Verjährungsrechtes zum 1.1.2002 erst in 30 Jahren seit ihrer Entstehung verjähren. Dies sollte selbst dann gelten, wenn berufsrechtliche Regelungen eine kürzere Verjährung vorsahen, beispielsweise die – seinerzeit noch geltende – dreijährige Verjährungsfrist für die Haftung der Rechtsanwälte nach § 51b BRAO.[39] Mittlerweile hat sich diese Rechtslage überholt. Mit der zum 1.1.2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform ist nunmehr die Regelverjährung auch für die Testamentsvollstreckerhaftung anzuwenden.[40]

 

Praxishinweis

Jeder Testamentsvollstrecker sollte sorgfältig darauf bedacht sein, nach Beendigung der Vollstreckung eine Entlastungsvereinbarung herbeizuführen, jedenfalls aber seine Unterlagen noch etliche Jahre aufzubewahren, insbesondere auch seine Versicherungsunterlagen.

[38] Bengel/Reimann/Niemöller, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 12 Rn 62 ff.
[39] Vgl. BGH Urt. v. 18.9.2002 – IV ZR 278/01; kritisch hierzu Baldus, FamRZ 2003, 308: erneut bestätigend BGH, Urt. v. 18.4.2007 – IV ZR 279/05.
[40] So bereits die Vorauflage, § 10 C Rn 21 m.w.N.; OLG München, Urt. v. 15.11.2017 – 20 U 5006/16.

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