Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
I. Haftung vor Amtsannahme und nach Amtsbeendigung
Rz. 21
Vor der förmlichen Annahme des Testamentsvollstreckeramtes gemäß § 2202 BGB hat der Testamentsvollstrecker oftmals im Nachlassinteresse schon vorläufige oder sichernde Maßnahmen getätigt, die keinen Aufschub duldeten. Nach Amtsantritt wird er diese Handlungen regelmäßig ausdrücklich oder zumindest stillschweigend genehmigen, §§ 177, 180, 185 Abs. 2 BGB. Auf solche Handlungen ist nach h.M. § 2219 BGB analog anzuwenden, auch wenn sie vor Amtsantritt, also außerhalb der Eigenschaft als Testamentsvollstrecker durchgeführt wurden.
Handlungen nach Beendigung des Amtes, z.B. nach Amtsniederlegung, wirken grundsätzlich nicht mehr für den Nachlass. Etwas anderes kann ausnahmsweise wiederum für unaufschiebbare Handlungen gelten, wobei dann wiederum § 2219 BGB entsprechend anzuwenden ist.
II. Haftung der Erben des Testamentsvollstreckers
Rz. 22
Für den Laien eher überraschend können auch die Erben des Testamentsvollstreckers betroffen sein. Das Amt des Testamentsvollstreckers ist nicht vererblich. Gleichwohl ergibt sich aus dem ergänzend anwendbaren Auftragsrecht, dass die Erben des Testamentsvollstreckers zur einstweiligen Amtsfortführung nach §§ 2218 Abs. 1, 673 S. 2 BGB verpflichtet sein können, wenn der Testamentsvollstrecker im Amt verstirbt.
Gestaltungshinweis
Hier droht eine Gefahr, der sich kaum ein Testamentsvollstrecker bewusst ist. Abhilfe schafft hier nur die sorgfältig gestaltete Anordnung der Testamentsvollstreckung mit Hilfe eines Ersatztestamentsvollstreckers oder eines Mittestamentsvollstreckers, der im Moment des Versterbens des Testamentsvollstreckers dessen Aufgaben übernimmt, so dass es eines Eintritts der Erben nicht bedarf.
III. Haftung des vermeintlichen Testamentsvollstreckers
Rz. 23
Auf den nur vermeintlichen Testamentsvollstrecker, d.h. denjenigen, der irrtümlich das Amt ausübt, wird nach h.M. § 2219 BGB nach seinem Sinn und (Schutz-)Zweck entsprechend angewendet.
IV. Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker
Rz. 24
Mehrere Mittestamentsvollstrecker haften grundsätzlich als Gesamtschuldner nach §§ 421 ff. BGB, d.h. ein jeder hat nach außen auch für die Fehler des anderen einzustehen und kann sich allenfalls im Innenverhältnis untereinander schadlos halten. Folglich trägt er das Insolvenzrisiko seines Mitvollstreckers. Anders kann der Fall bei mehreren, hintereinander tätig werdenden Testamentsvollstreckern liegen. Diese haften dann nicht als Gesamtschuldner, wenn ihr jeweiliger Verursachungs- und Schadensbeitrag eindeutig zugeordnet werden kann.
V. Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch die Erben
Rz. 25
Der Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker wird entsprechend § 2041 S. 1 BGB als Surrogat dem Nachlass zugehörig angesehen. Bei mehreren Erben ist er deshalb von diesen gemäß §§ 2039, 2040 BGB gemeinschaftlich geltend zu machen. Anderes gilt allerdings, wenn nur ein Erbe geschädigt wurde.
Unterliegt der Nachlass der Testamentsvollstreckung, wäre auch der Haftungsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker von ihm selbst geltend zu machen. Als Nachlassschuldner ist er jedoch von der Vertretung des Nachlasses ausgeschlossen. Ist ein Nachfolger des schädigenden Testamentsvollstreckers bestimmt, unterliegt die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs der Erben gegen den früheren Testamentsvollstrecker seiner Befugnis. Ansonsten fällt die Befugnis den Erben zu. Die Klage ist gegen den Testamentsvollstrecker persönlich zu richten, es handelt sich nicht um eine sog. Amtsklage.