Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
I. Zuständiges staatliches Gericht
Rz. 26
Klagen gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen sind vor den Zivilgerichten auszutragen. Zuständig ist nach §§ 12, 13 ZPO das Zivilgericht, bei dem der Testamentsvollstrecker seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird üblicherweise durch den Wohnort bestimmt. Darüber hinaus kann der Kläger auch den besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO wählen.
Grundsätzlich muss ein bezifferter Leistungsantrag gestellt werden. Nur in Ausnahmefällen, in denen z.B. der Schaden der Höhe nach noch nicht fest steht, aber sicher ist, dass er in Zukunft eintreten wird und möglicherweise Verjährung droht, kann ein Feststellungsantrag zulässig sein.
Rz. 27
Die (positive) Feststellungsklage führt regelmäßig zu einer Hemmung der Verjährung über den ganzen Anspruch, was gerade wegen der durch die mit der zum 1.1.2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform verbundenen Abkürzung der Verjährungsfrist für die Haftungsansprüche gegen den Testamentsvollstrecker an Bedeutung gewonnen hat.
Praxishinweis
Für Schadenersatzklagen gegen den Testamentsvollstrecker ist niemals das Nachlassgericht zuständig. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser dies ausdrücklich in seiner letztwilligen Verfügung angeordnet haben sollte.
II. Letztwilliges Schiedsgericht
Rz. 28
Einen in der Praxis leider viel zu selten beschrittenen Weg der Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung bildet die Schiedsgerichtsbarkeit. Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen bestimmen, dass alle oder aber auch nur bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen.
Gestaltungshinweis
Eine testamentarisch, also einseitig angeordnete Schiedsgerichtsklausel bietet dem Erblasser gleich mehrere Vorteile. Zum einen kann er die Streitigkeiten innerhalb seiner Familie den oft allzu neugierigen Blicken der Öffentlichkeit entziehen. Insbesondere bei prominenten Familienmitgliedern oder im Zusammenhang mit Unternehmen ist dies ersichtlich ein besonders wichtiger Punkt. Zum anderen lässt sich die Gefahr von Fehlentscheidungen durch die Benennung eines auf dem Gebiet des Erbrechts spezialisierten Fachmanns als Schiedsrichter erheblich reduzieren. In der staatlichen Gerichtsbarkeit werden auch Erbrechtsprozesse in aller Regel durch nicht spezialisierte Richter entschieden.
Praxishinweis
Enthält das Testament keine Schiedsgerichtsklausel, können im Streitfall die beteiligten Miterben – soweit wenigstens insoweit Einigkeit besteht – ihre Auseinandersetzung der Öffentlichkeit immer noch dadurch entziehen, dass sie nunmehr – nachträglich – die Entscheidung des Streits in einem schiedsrichterlichen Verfahren vereinbaren. Zu beachten ist hierbei nunmehr jedoch die in § 1031 ZPO vorgeschriebene besondere Schriftform der Schiedsvereinbarung. Aus § 1032 Abs. 3 ZPO ergibt sich im Übrigen, dass ein Schiedsverfahren sogar noch dann anhängig gemacht werden kann, wenn bereits eine Klage vor dem staatlichen Gericht anhängig ist. Die vor dem staatlichen Gericht anhängig gemachte Klage müsste jedoch dann alsbald zurückgenommen, zumindest aber in der Hauptsache für erledigt erklärt werden.