Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
1. Entlastung des Testamentsvollstreckers
Rz. 32
Oft überschätzt wird die Frage der Entlastung des Testamentsvollstreckers. Es herrscht verbreitet die Ansicht, wer entlastet sei, hafte generell nicht mehr. Dies ist indessen falsch, denn eine Entlastung gilt immer nur für die Sachverhalte, die denjenigen, die entlastet haben, auch bekannt waren. Streitgegenstand sind in der Praxis aber regelmäßig gerade solche Sachverhalte, die erst später bekannt werden und für die die Entlastung gerade nicht erteilt worden ist.
Rz. 33
Nach h.M. hat der Testamentsvollstrecker gegen die Erben keinen Anspruch auf Entlastung. Er wird daher eine – freiwillige – Entlastung nur erreichen können, wenn er zuvor keine auf Konfrontation angelegte Testamentsvollstreckung geführt hat.
Praxishinweis
Die erste und zugleich sehr wirkungsvolle Schutzmaßnahme gegen einen Schadenersatzprozess ist daher der zwar bestimmte, aber vertrauensvolle Umgang mit den Erben.
2. Feststellungsklage
Rz. 34
Bei nicht zu überwindenden Meinungsverschiedenheiten über die ordnungsgemäße Erledigung der Testamentsvollstreckung oder von Einzelgeschäften bleibt nur die Möglichkeit, gegenüber dem Erben, der eine Entlastungserklärung beharrlich verweigert, Klage auf Feststellung zu erheben, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und daher keine Schadenersatzansprüche gegen ihn bestehen. Da die Entlastung formlos möglich ist, kann sie auch konkludent in der vorbehaltslosen Zahlung des Vollstreckerhonorars oder der Aufwendungen des Testamentsvollstreckers gesehen werden.
Praxishinweis
Ob dieser Ansatz praxisrelevant werden wird, erscheint jedoch zweifelhaft, wenn der Testamentsvollstrecker der regelmäßigen Empfehlung folgt, seine Vergütung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen.
3. Haftungsbegrenzungsvereinbarungen
Rz. 35
Um die missliebigen Folgen nahezu endloser Haftung zu vermeiden, sollten Testamentsvollstrecker unbedingt sämtliche Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung nutzen. Hierzu gehört auch die Herbeiführung von Haftungsbegrenzungsvereinbarungen.
a) Vereinbarungen mit dem Erblasser
Rz. 36
Nach § 2220 BGB kann der Erblasser den (künftigen) Testamentsvollstrecker nicht seiner Haftung befreien. Die Vorschrift ist zwingend, sie erfasst auch Umgehungsgeschäfte. Wie die Haftungsverpflichtung selbst bildet sie den Gegenpol zu der starken Stellung des Testamentsvollstreckers im deutschen Recht. Gleichwohl kann an die Aufnahme eines entsprechenden Wunsches in die letztwillige Verfügung des Erblassers gedacht werden. Denn wenn der Erblasser einen solchen Wunsch äußert, wird das sicherlich nicht ohne Eindruck auf die Erben bleiben.
b) Vereinbarungen mit den Erben
Rz. 37
Ein Verzicht der Erben auf den Schutz des § 2220 BGB ist nach allgemeiner Auffassung – jedenfalls nach Eintritt des Erbfalls – zulässig.
Gestaltungshinweis
Zu beachten ist, dass bei mehreren Erben alle einem entsprechenden Verzicht zustimmen, § 2040 Abs. 1 BGB.
4. Haftpflichtversicherung
Rz. 38
Jedem Testamentsvollstrecker, insbesondere solchen Personen, die nicht bereits als Berufsträger ausreichend versichert sind, ist die rechtzeitige Absicherung des Haftpflichtrisikos durch den Abschluss einer (zusätzlichen) Vermögenschadenhaftplichtversicherung dringend anzuraten. Solche Versicherungen werden von verschiedenen Versicherungsgesellschaften angeboten. Für kleine und mittlere Nachlässe bestehen häufig feste Tarife; die Versicherungsprämien für größere Nachlässe werden regelmäßig individuell ausgehandelt.
Rz. 39
In den Berufshaftpflichtversicherungen der Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist das Risiko der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nach derzeitiger Rechtslage miteingeschlossen.
Praxishinweis
Eine Änderung erscheint allerdings nicht unwahrscheinlich. Denn nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz wird eine geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung durch jedermann ab dem 1.7.2008 als stets erlaubnisfreie Nebenleistung immer zulässig sein. Folglich wird die Argumentation, die Testamentsvollstreckung gehöre zum Kernbereich der rechtsanwaltlichen und steuerberatenden Dienstleistungen und sei deshalb in den Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung aufzunehmen, nicht mehr auf Dauer aufrechterhalten werden können. Der Zwang zu Sparmaßnahmen bei den Versicherungsgesellschaften wird schließlich ein Übriges tun.
Wie bei allen Versicherungen darf der Abschluss allein nicht zur Unvorsichtigkeit verleiten. Denn verschiedene Haftungssituationen sind hierdurch nicht versichert. So dürfte eine Haftung für Steueransprüche gem. § 69 AO bei sämtlichen Versicherungsformen ausgeschlossen sein.